Stromsteuer | Auslaufen beihilferechtlicher Anzeigen im Stromsteuerrecht (BMF)
Das BMF informiert über die am
erfolgte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt über das Auslaufen der
EU-beihilferechtlichen Anzeigen.
Hintergrund: Mit der Bekanntmachung vom wurde über das teilweise Auslaufen der Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes informiert (BGBl. 2023 I Nr. 364 vom ).
Dies betraf insbesondere Strom, soweit dieser aus Biomasse in Form von festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr erzeugt wurde.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Ab dem sieht das Unionsrecht eine Absenkung der Anlagengröße bei Strom aus fester Biomasse von 20 Megawatt auf 7,5 Megawatt Gesamtfeuerungswärmeleistung vor.
Soweit Strom aus fester Biomasse in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 Megawatt oder mehr erzeugt wird, gilt der Strom ab dem nicht mehr als aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes erzeugt und kann ab dem nicht mehr von der Steuer befreit werden.
Die Bekanntmachung des Auslaufens der EU-beihilferechtlichen Anzeigen erfolgte im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 114 v. ).
Weitere Informationen werden zeitnah auf der Seite des Zolls veröffentlicht.
Quelle: BMF online, Meldung v. (lb)
Fundstelle(n):
KAAAJ-89987