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StuB Nr. 9 vom Seite 332

Zum Zusammenspiel von § 15a und § 6b EStG

Anmerkungen zum – Eine Entscheidung zwischen Pest und Cholera

StB Dr. Anja Rickermann

Die vorliegende Fallkonstellation legt den Finger in eine der (zahlreichen) Wunden des § 15a EStG. Im Kern geht es um die (eigentlich längst entschiedene) Frage, welche Bestandteile das Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG umfasst, weil mal wieder eine Sachverhaltskonstellation an der Sinnhaftigkeit der Kapitalkontodefinition zweifeln ließ. Der BFH hat sich – seine ständige Rechtsprechung fortführend – dazu entschieden, das Kapitalkonto als reine steuerbilanzielle Größe zu definieren und keine Ausnahmen und Korrekturen zuzulassen.

Kanzler, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 5390, NWB EAAAH-92839

Kernaussagen
  • Maßgebend für das Kapitalkonto i. S. des § 15a EStG ist der steuerbilanzielle Kapitalanteil des Kommanditisten zuzüglich etwaiger Korrekturen in seiner Ergänzungsbilanz.

  • Stille Reserven erhöhen das Kapitalkonto nicht, auch wenn sie nur steuerbilanziell durch eine Übertragung nach § 6b EStG nicht aufgedeckt sind.

  • Selbst wenn die Übertragung nach § 6b EStG erfolgsneutral aus einer anderen Gesellschaft erfolgt und keine Auswirkung auf die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten hat, lässt der BFH keine Korrektur für Zwecke des § 15a EStG zu.

I. Sachverhalt

[i]Strahl, Minderung des Verlustverwertungspotentials durch die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG, NWB 7/2025 S. 422, NWB VAAAJ-85011 Der Kläger war an zwei Personengesellschaften, der A GbR und der I KG, beteiligt. 1997 veräußerte die A GbR eine Immobilie und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Diesen glich sie durch Bildung einer sog. § 6b-Rücklage aus. Die I KG wiederum errichtete in den Jahren 2001 und 2002 ein neues Gebäude auf einem ihrer Grundstücke. Auf diese Wirtschaftsgüter, Grundstück und Gebäude, übertrug der Kläger 2002 seine anteilige § 6b-Rücklage aus der A GbR. Die Gegenbuchung für die Minderung der Aktivwerte erfasste er im Eigenkapital auf einem Sonderkonto mit der Bezeichnung „Kapital Konto IV Rücklage § 6b EStG“. Dieses wies daraufhin einen negativen Saldo aus.

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