Streichung aus dem Mehrwertsteuerregister
In dieser Ausgabe stellen wir Ihnen zwei neuere EuGH-Entscheidungen vor, beide besprochen von Ralf Walkenhorst. Der EuGH entschied in einem polnischen Steuerrechtsfall (), in dem es um den Verkauf mehrerer zum Privatvermögen gehörender Flurstücke ging, dass als Mehrwertsteuerpflichtiger, der eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, eine Person angesehen werden kann, die eine ursprünglich zu ihrem Privatvermögen gehörende Fläche veräußert und dazu einen gewerblichen Unternehmer mit der Vorbereitung des Verkaufs beauftragt, der als Bevollmächtigter dieser Person aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden vornimmt und sich für diesen Verkauf ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender im Sinne dieser Bestimmung.
In einem Verfahren aus dem bulgarischen Steuerrecht () musste der EuGH entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerpflichtiger aus dem Mehrwertsteuerregister gestrichen werden kann. Auch nach deutschem Recht ist eine solche Möglichkeit gegeben: Für die Begrenzung müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen oder es muss nachgewiesen sein, dass die Umsatzsteuer-IdentiŠkationsnummer für Zwecke der Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwendet wird. Das Verhalten des Unternehmers muss aber ausgiebig geprüft werden, bevor eine Streichung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 8 / 2025 Seite 1
KAAAJ-89948