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BGH Beschluss v. - II ZB 14/24

Instanzenzug: Az: II ZB 14/24 Beschlussvorgehend LG Landshut Az: 13 S 1620/24 evorgehend AG Eggenfelden Az: 3 C 702/23

Gründe

1Die vom Beklagten mit Schreiben vom persönlich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom ist zwar statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO erhoben (vgl. , juris Rn. 2 mwN), aber unbegründet.

2Der Senat hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Beklagte rügt, dass der Senat sich bei der Bescheidung seines Prozesskostenhilfeantrags, ebenso wie zuvor bereits das Landgericht bei der Verwerfung seiner Berufung als unzulässig, nicht mit seinen Einwänden gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht in der Sache befasst hat. Eine solche inhaltliche Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung war jedoch weder für das Landgericht noch für den Senat eröffnet. Die Nachprüfung einer Entscheidung in der Sache setzt grundsätzlich die Zulässigkeit des dagegen eingelegten Rechtsmittelsvoraus. Ist diese bereits nicht gegeben, ist die Begründetheit des Rechtmittels nicht mehr zu prüfen (vgl. , BGHZ 2, 278, 280; Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 511-577 Rn. 13). Hier war ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts - wie im Beschluss des Senats vom ausgeführt - nicht statthaft. Damit waren die sachlichen Einwände des Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung weder durch das Landgericht noch durch den Senat zu prüfen.

Born                                             B. Grüneberg                                        Sander

                      von Selle                                                    Adams

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180325BIIZB14.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-89890