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Die E-Rechnung bei Wohnungseigentümergemeinschaften und ihren Verwaltern
Überblick und Praxisimplikationen
[i]Schwerpunkt | E-Rechnungen, NWB ZAAAJ-63711 Seit dem müssen Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung für an andere Unternehmer erbrachte Leistungen besteht demgegenüber erst ab 2027 bzw. 2028 (§ 14 Abs. 2 UStG i. V. mit § 27 Abs. 38 UStG). Es besteht jedoch auch dann keine Verpflichtung zur Ausstellung, wenn die erbrachte Leistung gem. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist oder es sich beim leistenden Unternehmer um einen Kleinunternehmer i. S. des § 19 UStG handelt (§ 34a Satz 4 UStDV). Wohnungseigentümergemeinschaften sind grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen, deren Leistungen an die Eigentümer aber nach § 4 Nr. 13 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Im folgenden Beitrag soll untersucht werden, wann eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet ist. Davon zu unterscheiden sind wiederum die Leistungen der Verwalter an die Wohnungseigentümergemeinschaften.
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I. Wohnungseigentümergemeinschaften
1. Eingangsrechnungen
[i]Empfangsverpflichtung für WEG seit dem 1.1.2025Als Unternehmer ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Entgegennahme von E-Rechnungen seit dem verpflichtet. Für die Entgegennahme dürfte grundsätzlich die Bereitstellung ein...