Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 17.04.2025

Einkommensteuer | Keine Abzweigung von Kindergeld an ein volljähriges Kind nach § 74 EStG bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes (BFH)

Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte diesem gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.

Sachverhalt: Streitig ist, ob § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auf den Fall analog anwendbar ist, in dem zwar keine Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind vorliegen, aber gleichzeitig auch keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, weil das Kind nicht bedürftig ist (Vorinstanz: ).

Die Richter des BFH verneinten diese Frage und hoben das FG-Urteil auf:

  • Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist.

  • Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die fehlende Unterhaltspflicht nicht aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten resultiert, sondern aus der fehlenden Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes.

  • Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in Betracht.

  • Eine solche planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes lässt sich nicht sicher feststellen. Insbesondere deuten weder die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik noch der Zweck der Vorschrift darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung der Abzweigung in § 74 Abs. 1 EStG die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind auch bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes ermöglichen wollte.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
SAAAJ-89821