DAC 9 | Effektive Mindestbesteuerung von Unternehmen (Rat der Europäischen Union)
Der Rat der Europäischen Union hat
am die Richtlinie DAC 9 angenommen, mit der die Zusammenarbeit und
der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von
Unternehmen ausgeweitet werden.
Hierzu führt der Rat der Europäischen Union u.a. weiter aus:
Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ (Pillar 2) in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde. Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. €) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.
Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation - DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d.h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen.
Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.
Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.
Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der .
Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.
Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 14.4.2025 (il)
Fundstelle(n):
VAAAJ-89752