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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.04.2025

DAC 9 | Effektive Mindestbesteuerung von Unternehmen (Rat der Europäischen Union)

Der Rat der Europäischen Union hat am die Richtlinie DAC 9 angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.

Hierzu führt der Rat der Europäischen Union u.a. weiter aus:

  • Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ (Pillar 2) in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde. Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. €) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.

  • Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation - DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d.h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen.

  • Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.

  • Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.

Die nächsten Schritte

Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Die Mitgliedstaaten müssen bis zum die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der .

Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.

Quelle: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 14.4.2025 (il)

Fundstelle(n):
VAAAJ-89752