Grundsteuer | Neuregelung nicht verfassungswidrig (FG)
Das FG Düsseldorf hat keine Zweifel
an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen des neuen
Grundsteuerrechts ( BG; Revision eingelegt).
Sachverhalt: Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Sie gab für die beiden wirtschaftlichen Einheiten je eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte ab. Das beklagte Finanzamt erließ Bescheide auf den über die Feststellung der Grundsteuerwerte entsprechend den eingereichten Erklärungen sowie den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bewertungsvorschriften. Insoweit bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.
Die Klägerin begehrte gleichwohl die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrundeliegenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig hält. Sie verwies dabei auf ein Gutachten eines namhaften Rechtsprofessors sowie eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz von November 2023 (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.1.2024).
Der Senat wies die Klage ab:
Er besteht keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der Senat sieht im Streitfall keine ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, die dem BVerfG vorzulegen wären.
Dem Bundesgesetzgeber stand die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass der im Streitfall angewandten Bewertungsvorschriften zu.
Mögliche Ungleichbehandlungen durch die angegriffenen Bewertungsvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG sind gerechtfertigt bzw. reichen jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen.
Insbesondere führt die Heranziehung von Bodenrichtwerten gemäß (§§ 252 Satz 1, 257 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m.) § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Auch wenn die Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte - wie von der Klägerin vorgetragen - mitunter ungenau sein können, sind derartige Wertabweichungen nach der Überzeugung des Senats regelmäßig deutlich geringfügiger, als die Klägerin dies einzuschätzen scheint.
Darüber hinaus sind keine ungerechtfertigten Eingriffe in andere Freiheitsrechte zu erkennen. Weshalb die Klägerin einen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rügt, erschließt sich dem Senat nicht. Ein solcher in die Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mag vorliegen, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit sind jedoch weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Erfüllung von abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten insbesondere in Form von Steuererklärungen ist zumutbar. Eine erdrosselnde Wirkung – die bei einer Substanzbesteuerung wie sie die Grundsteuer darstellt zumindest denkbar ist – ist von der Klägerin weder dargelegt, noch ansonsten erkennbar.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von der Klägerin eingelegt. Ein BFH-Az. ist noch nicht bekannt.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: u.a. FG Düsseldorf, Newsletter April 2025 (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-89653