Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fokus: Unwirksamkeit von Banken-Klauseln gegenüber Verbrauchern
Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren streitigen Verfahren zwischen Verbraucherschutzverbänden und Banken über die Wirksamkeit der Verwendung von Klauseln gegenüber Verbrauchern zu entscheiden. Lesen Sie im Folgenden, warum Negativzinsen unwirksam und warum auch Entgelte für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-Pins nicht zu verlangen waren (, NWB GAAAJ-87641, XI ZR 65/23, NWB KAAAJ-87242, XI ZR 161/23, NWB WAAAJ-87880, XI ZR 183/23, NWB MAAAJ-86855).
Sachverhalte
Geklagt hatten in allen vier Verfahren Verbraucherschutzverbände jeweils gegen Banken.
1. Verfahren (XI ZR 61/23):
Die beklagte Sparkasse verwendete im Zeitraum ab dem für neu eröffnete Privatgirokonten eine Klausel, die bei einem Guthaben von 5.000,01 € einen Zinssatz von -0,70 % p. a. vorsah.
2. Verfahren (XI ZR 65/23):
Im zweiten Verfahren verwendete die beklagte Bank bei Neuanlagen/Neuvereinbarungen ab dem eine Klausel, die ein Entgelt für die Verwahrung von Einlagen über 10.000 € pro Jahr von 0,50 % vorsah.
3. Verfahren (XI ZR 161/23):
Im dritten Verfahren verwendete die Sparda-Bank eine Klausel, die für Verträge ab dem bei Einlagen bis 25.000 € einen Null-Zinssatz und bei...