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Behandlung von Fremdwährungsergebnissen
Praxisschwierigkeiten und offene Anwendungsfragen
Mit zunehmender Internationalisierung von Wirtschaftszusammenhängen und Gesellschaftsstrukturen sind unterschiedliche Währungen zur Abwicklung von verschiedensten Zahlungsvorgängen und Transaktionen längst an der Tagesordnung. Dafür unterhalten inländische Privatpersonen oder Unternehmen oft Konten im In- oder Ausland, die auf fremde Währungen lauten. Bei der Konvertierung der Fremdwährungen kann es zu einer Vielzahl steuerlich relevanter Vorgänge kommen, die nicht selten materiell-rechtliche und praktische Herausforderungen bergen. Der Beitrag hat zum Ziel, einen Überblick zur aktuellen Behandlung von Fremdwährungsergebnissen sowohl im Bereich der gewerblichen Einkünfte als auch der Überschusseinkünfte zu geben und ausgewählte Praxisschwierigkeiten und offene Anwendungsfragen in diesem Kontext zu beleuchten.
Im Zuge der fortschreitenden Internationalisierung sind Fremdwährungsgeschäfte als standardisierte Praxis anzusehen. Die steuerrechtlichen Regelungen sind insoweit jedoch komplex und führen zu diversen Anwendungsschwierigkeiten. Ob und in welchem Umfang eine Besteuerung der Fremdwährungsgeschäfte erfolgt, ist vom steuerlichen Status des Steuerpflichtigen abhängig (gewerbliche Einkünfte vs. Überschusseinkünfte).
Bei bilanzierenden Unternehmern wird in der Praxis häufig der sog. gleitende gewogene Durchschnitt als Methode zur Bewertung von Fremdwährungsgeschäften eingesetzt. Hierdurch wird der Fremdwährungsbestand nur in geringem Maße von etwaigen Wertveränderungen beeinflusst. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, an denen natürliche Personen beteiligt sind, muss im Hinblick auf die Besteuerung gem. § 20 bzw. § 23 EStG (Überschusseinkünfte) zusätzlich die sog. First-in-First-out-Methode angewendet werden.
Über die Problematik hinaus, ob ein Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang i. S. des § 23 EStG vorliegt (z. B. im allgemeinen Zahlungsverkehr, bei Darlehen, Wertpapieren oder Festgeld), stellt sich durch den „Abgeltungsteuererlass“ v. zusätzlich im ersten Schritt die Frage nach der zutreffenden Abgrenzung zwischen § 20 und § 23 EStG. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Fremdwährungsergebnisse nunmehr vorrangig im Rahmen von § 20 EStG zu besteuern. Ausnahmen ergeben sich lediglich bei reinen Zahlungsverkehrskonten sowie unverzinsten Fremdwährungsguthaben.S. 290