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Umsatzsteuer | Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
(1) Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. (2) Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i. S. des S. 316§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden (Bezug: § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG; Art. 203 MwStSystRL; § 566, § 578 BGB; § 57 ZVG).
(1) Die Klägerin erstand im Jahr 2013 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch Zuschlagsbeschluss eines Amtsgerichts ein mit einem mehrstöckigen Bürogebäude bebautes Grundstück. Begründet § 14c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Steuerschuld des Unternehmers,...