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BFH 11.12.2024 I R 17/21, StuB 8/2025 S. 314

Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung II

(1) Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des S. 315stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann. (2) Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grds. Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein. (3) Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten grds. nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch...

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