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BGH Beschluss v. - 4 StR 331/24

Instanzenzug: Az: 3 KLs 17/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen verurteilt. Der Stand der Vollstreckung dieses Urteils lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Hinsichtlich der hier abgeurteilten Straftaten hat das Landgericht für die Tat vom eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt (Ziffer II. 2. a) der Urteilsgründe), für die Tat im Frühjahr oder Sommer 2021 eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren (Ziffer II. 2. b) der Urteilsgründe), für die beiden Taten zwischen Juni 2021 und Mai 2022 jeweils Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe) sowie für die Tat vom eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen (Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe).

32. Eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Gesamtstrafenausspruchs ist dem Senat auf dieser Grundlage verwehrt (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 8; Beschluss vom – 4 StR 170/24 Rn. 5).

4a) Ist die Geldstrafe aus dem vorausgegangenen Urteil vom noch nicht erledigt, war aus ihr und den für die vor diesem Urteil begangenen, nun abgeurteilten Taten des Angeklagten verhängten Einzelstrafen gemäß § 55 Abs. 1, § 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierin einzubeziehen waren dann sowohl die nach den Feststellungen des Landgerichts vor dem begangenen Taten Ziffern II. 2. a) und b) der Urteilsgründe wie auch – unter Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. Rn. 3; Beschluss vom – 5 StR 230/00 Rn. 1; Beschluss vom – 3 StR 162/00 Rn. 15) – die beiden nach den Feststellungen zwischen Juni 2021 und Mai 2022 begangenen Taten Ziffern II. 2. c) und d) der Urteilsgründe. Hingegen bliebe in diesem Fall die für die Tat Ziffer II. 2. e) verhängte Einzelgeldstrafe selbständig bestehen, da dem nicht erledigten Urteil vom Zäsurwirkung zukäme (st. Rspr.; vgl. ‒ 1 StR 148/83, BGHSt 32, 190, 193; Beschluss vom – 4 StR 170/24 Rn. 5).

5b) Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Rechtsfehler den Angeklagten beschwert. Denn bleibt offen, unter Einbeziehung welcher Einzelgeldstrafe die ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen sind, besteht die Möglichkeit, dass für ihre Bildung nicht die Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen für die Tat Ziffer II. 2. e) der Urteilsgründe einzubeziehen war, sondern (nachträglich) die höhere Einzelgeldstrafe von 35 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom .

63. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden.

Quentin                         Maatsch                         Scheuß

              Tschakert                        Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR331.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-89402