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BGH Beschluss v. - 4 StR 241/24

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 20 KLs 21/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften sowie in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

32. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe in Fall II. 8. der Urteilsgründe war abzuändern. Die Strafkammer hat die Strafe für diese am begangene Tat – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom bis geltenden Fassung entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom (BGBl. I Nr. 213) ab dem geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Um jegliche Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat die Einzelstrafe für diese Tat daher analog § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe fest.

43. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Ausgehend von der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblichen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe schließt es der Senat mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen – von zwei Jahren (Fall II. 3.), acht Monaten (Fall. II. 4.), einem Jahr und drei Monaten (Fall II. 5.) sowie zehn Monaten (Fall II. 7.) – aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

54. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Quentin                        Maatsch                        Scheuß

                   Tschakert                      Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225B4STR241.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-89400