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Die nichtfinanzielle Konzernerklärung unter Beachtung der ESRS (DRSC-AH 5)
Vor dem Hintergrund der bislang nicht erfolgten Umsetzung der CSRD in deutsches Recht verabschiedete das DRSC am den Anwendungshinweis DRSC-AH 5. Dieser behandelt das Verhältnis zwischen den die GoB-Vermutung in sich tragenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Lageberichterstattung und den allgemeinen Berichtsgrundsätzen der ESRS. Darüber hinaus beschäftigt sich DRSC-AH 5 mit der Frage, ob eine für 2024 bzw. 2024/25 unter Beachtung der ESRS aufgestellte nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung bereits als erster (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht gilt. Diese erlangt Relevanz in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit von Erleichterungsregelungen für ausgewählte ESRS-Berichtspflichten.
Einordnung
Der deutsche Gesetzgeber war verpflichtet, die CSRD (Corporate Social Responsibility Directive) bis zum in deutsches Recht umzusetzen. Vor dem Hintergrund des Auseinanderbrechens der Ampel-Koalition wurde die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht nicht in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestags abgeschlossen. Da die CSRD keine unmittelbare Rechtswirkung für die betroffenen Unternehmen entfaltet, gilt der bisherige Rechtsstand für die Be...