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Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz zum 1.1.2025
III C 3 – S 7360/00027/044/105
Das BMF nimmt in seinem III C 3 – S 7360/00027/044/105, zu den gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung zum umfangreich Stellung und passt den UStAE an. Eine kurze Übersicht gab es hierzu bereits in der UStdd 6/2025 S. 11, NWB YAAAJ-88030.
Das Schreiben des BMF nehmen wir zum Anlass, im Rahmen dieses Beitrages auf die nationale Kleinunternehmerregelung sowie die Änderungen detaillierter einzugehen. In einem gesonderten Beitrag werden wir die EU-Kleinunternehmerregelung näher betrachten.
I. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2024) die Besteuerung der Kleinunternehmer nach § 19 UStG neu gefasst, um diese an das Unionsrecht (Art. 282 ff. MwStSystRL) anzupassen. Die Änderungen sind zum in Kraft getreten und haben Bedeutung für alle Unternehmer, die von der Regelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Die Kleinunternehmerregelung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und kann insbesondere dann als sinnvoll erachtet werden, wenn Leistungen größtenteils an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger erbracht werden und der Leistende selber keine hohen mit Umsatzsteuer belasteten Eingangsleistunge...