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Arbeitsverhältnis | Zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdiensts
Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis über eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) kann der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB) oder dem fortbestehenden Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB) keinen Auskunftsanspruch über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters entgegenhalten, um die Einwendung zu begründen, der Arbeitnehmer habe es böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen, der anzurechnen sei.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit verbindliche Schulung verweigert und verlangte, nachdem er zur Lohnfortzahlung verpflichtet worden war, Auskunft über Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit. Minijobber treffen aber insoweit keine sozialrechtlichen Handlungspflichten. S...