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BBK Nr. 8 vom

Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 2025

zur Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG

Karl-Hermann Eckert

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von im Inland ansässigen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen. Darüber hinaus regelt der neue § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck wurde ein kompliziertes grenzüberschreitendes System eingerichtet, das m. E. recht bürokratisch anmutet. Nachfolgend werden die für den inländischen Unternehmer geltenden Rechtsgrundsätze ab 2025 unter Berücksichtigung der Verlautbarungen der Finanzverwaltung dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.

Kernaussagen
  • Umsätze eines Kleinunternehmers sind umsatzsteuerfrei, wenn der vereinnahmte Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 € (netto) beträgt und im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 100.000 € (netto) nicht überschritten wurde.

  • Wird die Umsatzgrenze für das laufende Jahr überschritten, ist jeder weitere Umsatz umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerfreiheit bleibt für die bis dahin ausgeführten Umsätze erhalten.

  • Umsätze, die ein Kleinunternehmer im EU-Ausland ausführt, können ebenfalls umsatzsteuerfrei sein. Zu diesem Zweck wurde ein besonderes EU-Meldeverfahren eingeführt und die EU-Umsätze müssen dem Bundeszentralamt für Steuern quartalsweise gesondert mitgeteilt werden.

I. Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft

1. Umsatzgrenzen

Inländische [i]Erhöhung der UmsatzgrenzenUmsätze von inländischen Kleinunternehmern sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG künftig umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerausschluss. Bislang galt die Regelung, dass die anfallende Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Die Umsatzgrenzen von 22.000 € (Gesamtumsatz des Vorjahres) und 50.000 € (Gesamtumsatz des laufenden Jahres) wurden auf 25.000 € und 100.000 € erhöht. Da sich die Umsatzgrenze von 25.000 € auf den Vorjahresumsatz bezieht, ist auch der Besteuerungszeitraum 2024 zu betrachten.

Beispiel 1:

Unternehmer U erzielte 2024 einen Gesamtumsatz von 20.000 €.

Lösung: U kann für 2025 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Umsatzgrenze von 25.000 € bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vorjahresumsatz 2024.

Es gilt zu [i]Feste Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr beachten, dass es sich bei der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht mehr um eine Prognoseentscheidung, sondern um eine feste Umsatzgrenze handelt. Wird diese Grenze im laufenden Jahr überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Grenze von [i]25.000 €-Grenze auch im Jahr der Gründung25.000 € gilt auch im Jahr der Gründung des Unternehmens. Sie ist ebenfalls eine feste Grenze. Eine Umrechnung in einen Gesamtjahresumsatz entfällt. Wird die Grenze von 25.000 € im Erstjahr überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

Praxishinweis:

Die Kleinunternehmerregelung ist für jeden einzelnen ausgeführten Umsatz selbst zu überprüfen, denn mit dem Überschreiten der jeweiligen Umsatzgrenze für das laufende Jahr erfolgt unmittelbar der Wechsel zur Regelbesteuerung. Dieses Verfahren bedingt eine laufende Überwachung der Umsatzentwicklung des Unternehmers und der Folgemaßnahmen, wenn die Regelbesteuerung des Umsatzes greift, der die Grenze der Kleinunternehmerregelung überschreitet.

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