Sportwettensteuer | Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer (BVerfG)
Das BVerfG hat zwei
Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die
Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage
von § 17 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) in der vom
bis zum geltenden Fassung für Anmeldungszeiträume im Jahr 2012
richten, sind unzulässig (BVerfG, Beschlüsse v. – 1 BvR 2253/23
und 1 BvR 115/24; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen – Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta – veranstalteten während der Anmeldungszeiträume Online-Sportwetten. Während die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2253/23 (Beschwerdeführerin I) an den von ihr veranstalteten Wetten selbst unmittelbar beteiligt war, bot die Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 115/24 (Beschwerdeführerin II) Wetten in Form einer sogenannten Wettbörse an. Die Spieler legten selbst die Wettquoten fest, und eine Wette kam zustande, wenn auf beiden Seiten jeweils ein Spieler bereit war, die Wette zur jeweiligen Quote einzugehen. Aus erzielten Gewinnen erhielt die Beschwerdeführerin II eine Provision. Im November 2012 zog sie sich vom deutschen Markt zurück, weil sie annahm, die Wettbörse infolge der Besteuerung nicht mehr profitabel weiterbetreiben zu können.
Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des BFH und mittelbar gegen die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie machen unter anderem geltend, dass es an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle. Außerdem hätte der BFH eine Vorabentscheidung des EuGH einholen müssen, weil eine gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßende Doppelbesteuerung vorliege, nachdem sie bereits in Malta eine Glücksspielabgabe zu entrichten hätten. Die Beschwerdeführerin II rügt zudem eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die nach dem Wetteinsatz berechneten Steuerforderungen hätten ihre Provisionen um ein Vielfaches überstiegen; sie habe die Steuer mit Rücksicht auf deren spezifisches Spielverhalten auch nicht auf ihre Kunden abwälzen können.
Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig:
Eine fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Möglichkeit einer staatsvertraglichen Koordination der Länder verweisen, setzen sie sich jedenfalls nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass ein Land im Nachhinein aus dem eine Bundesregelung verhindernden Konsens ausscheren könnte. Die Beschwerdeführerin I setzt sich auch nicht differenziert nach inländischen und ausländischen Wettanbietern mit der Möglichkeit eines Steuerwettbewerbs und dessen Auswirkungen auf die Wirksamkeit des mit der Sportwettensteuer verfolgten Ziels der Eindämmung der Glücksspielsucht auseinander.
Die Beschwerdeführerinnen legen ebenfalls nicht ausreichend dar, dass der BFH willkürlich gegen seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verstoßen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt habe. Insbesondere setzen sie sich nicht ausreichend damit auseinander, dass der EuGH bereits im Jahr 2020 in der parallelen Erhebung einer Glücksspielabgabe sowohl in Malta als auch in Italien keinen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gesehen hatte.
Auch hat die Beschwerdeführerin II eine Verletzung von Art. 12 GG nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn es sich beim Betrieb einer Wettbörse um einen eigenständigen Beruf und nicht lediglich um eine besondere Ausprägung der Tätigkeit als Wettanbieterin handelte und die Beschwerdeführerin II eine Wettbörse nicht mehr profitabel hätte weiterbetreiben können, ginge aus ihren Ausführungen nicht hervor, dass die in diesem Fall zu beachtenden strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen nicht mehr gewahrt wären. Allein der Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Wettbörse nicht mehr gewinnbringend möglich sei, genügt insoweit nicht.
Die Beschwerdeführerin II hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die Eindämmung der Glücksspielsucht – welche mit der angegriffenen Norm verfolgt wird – nicht als legitimer Regelungszweck anzusehen ist. Soweit die Beschwerdeführerin II als milderes Mittel die Zugrundelegung einer anderen Bemessungsgrundlage – insbesondere eine Besteuerung nach dem Bruttorohertrag der Wettbörse – anführt, geht sie nicht ausreichend darauf ein, ob sich eine Eindämmung der Glücksspielsucht bei dann deutlich niedrigerer Steuerlast noch gleich effektiv erreichen ließe.
Vermindert die indirekte Steuer den wirtschaftlichen Anreiz für bestimmte Teilnehmer, in umfangreichem Maße am Sportwettenmarkt teilzunehmen, wird die Tätigkeit des die Wetten Vermittelnden nicht final beeinträchtigt, sondern der eindämmende Effekt erreicht, der mit der Erhebung der Steuer verfolgt wird.
Weitere Informationen zum Verfahren können Sie den Entscheidungsvolltexten der Beschlüsse 1 BvR 2253/23 und 1 BvR 115/24 entnehmen.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 35/2025 v. 8.4.2025 (lb)
Fundstelle(n):
IAAAJ-89188