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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 435/25

Nichtannahmebeschluss: Konstruktion eines der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde ungeeignet - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das am vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des GG

Gesetze: § 90 Abs 1 BVerfGG

Gründe

A.

1Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der 20. Deutsche Bundestag am beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795 <C>) und dem der Bundesrat am zugestimmt hat, mit der Behauptung, es sei nicht mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages zustande gekommen. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer an, am habe nicht die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages stattgefunden, sondern dies sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer aus seiner Annahme her, die Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages habe nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl am , die durch den Bundeswahlausschuss am erfolgte, "denklogisch" nur den 21. Deutschen Bundestag einberufen können. Daher habe nur dessen erste Sitzung stattfinden können. Hierbei spielt für den Beschwerdeführer auch eine Rolle, dass rund 400 Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages, die bei der Sitzung am anwesend gewesen seien, auch als Abgeordnete des 21. Deutschen Bundestages gewählt worden seien.

B.

2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

3Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden.

4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.2bvr043525

Fundstelle(n):
KAAAJ-89183