Nichtannahme mehrerer offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerden in Klageerzwingungssachen - Androhung einer Missbrauchsgebühr für künftige Fälle missbräuchlicher Beschwerdeerhebung
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 2 S 1 StPO
Instanzenzug: Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az: 34 E 1 - 320 Bescheid der Generalstaatsanwaltschaftvorgehend Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az: 34 E 1 - 318 Bescheid der Generalstaatsanwaltschaftvorgehend Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az: 34 E 1 - 319 Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Die Beschwerdeführer haben entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie die von ihnen geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nicht vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt haben. Überdies genügen die Verfassungsbeschwerden offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
2Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
3Die Androhung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).
5Die missbräuchliche Erhebung ist in der offensichtlich fehlenden Rechtswegerschöpfung sowie der offensichtlichen Verfehlung der Begründungsanforderungen in den vorliegenden sowie in einer Reihe weiterer von den Beschwerdeführern angestrengter Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet. Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin - als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr gegenüber angedroht.
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250320.2bvr038225
Fundstelle(n):
AAAAJ-89182