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Arbeitgeberinsolvenz – Was sind die Folgen für Arbeitnehmer?
Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen Herausforderungen nimmt die Zahl der Unternehmenspleiten (wieder) zu. Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, kommt das Regime der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung. Es ergeben sich in vielerlei Hinsicht Folgen für das Arbeitsverhältnis, wie folgender Beitrag zeigt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach §§ 11, 13, 16 InsO auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers vom Insolvenzgericht zu beschließen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt und ein Insolvenzantrag gestellt ist. Praktisch wichtigster Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Arbeitgeber). Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Dass ein Insolvenzgrund (objektiv) vorliegt, bedeutet nicht, dass auch ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Im Allgemeinen besteht eine solche Pflicht nur bei juristischen Personen (GmbH, AG): § 15a Abs. 1 InsO schreibt vor, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungs...