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Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens –
Das stellt klar, dass der Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens als Arbeitslohn zu werten ist. Der BFH entschied, dass der Teilerlass als Ersatz von Werbungskosten aus der Erwerbssphäre erfolgt und somit steuerpflichtig ist. Der vorliegende Beitrag analysiert die aktuelle Rechtsprechung zum Thema und beleuchtet die steuerlichen Konsequenzen für Arbeitnehmer.
Unter Arbeitslohn fasst das deutsche Steuerrecht sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die einem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, zusammen. Auch die Tatsache, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ist nicht maßgeblich. Wichtig ist lediglich, dass ein sog. Veranlassungszusammenhang zwischen dem Dienstverhältnis und den Einnahmen besteht. Dies ist der Fall, wenn die Einnahmen ausdrücklich aufgrund des Dienstverhältnisses und als Folge des Einsatzes der Arbeitskraft zufließen.
Im BFH-Urteil geht es um zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen. Streitjahr ist das Jahr 2018. In den Vorjahren absolvierte die Ehefrau zwei...