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Online-Nachricht - Montag, 07.04.2025

Sozialversicherung | Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt (LSG)

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig beschäftigt (Hessisches Landessozialgericht, Urteile v. - L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21).

Sachverhalt: Die Deutschen Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

In allen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 € und 15 €. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung:

  • In den Streitfällen sind die Bauarbeiter abhängig beschäftigt gewesen.

  • Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis.

  • Die betroffenen Bauarbeiter sind jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und haben einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichten.

  • Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung haben nicht festgestellt werden können.

  • Zudem sind die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen.

  • Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit sind nicht relevant und können die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Hinweise:

Die Revision wurden nicht zugelassen. Die Volltexte der Entscheidungen sind in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht: L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21.

Quelle: Hessisches LSG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
UAAAJ-89145