Instanzenzug: LG Erfurt Az: 10 T 215/24vorgehend Az: M 3939/23
Gründe
I.
1Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen und hat den Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO gegen die Schuldnerin beantragt. Die Gläubigerin hat geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.
2Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückgewiesen.
3Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der vom Beschwerdegericht (Einzelrichter) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
4Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
51. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat (vgl. , BGHZ 154, 200, juris Rn. 4; Beschluss vom - VII ZB 45/18 Rn. 7, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom - VIII ZB 6/24 Rn. 6, juris).
62. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde obliegt - wie sich aus § 568 Satz 2 ZPO ergibt - nicht dem Einzelrichter, sondern dem Kollegium. Das Vorgehen des Einzelrichters stellt sich angesichts der widersprüchlichen gleichzeitigen Bejahung und (impliziten) Verneinung der Grundsatzbedeutung als objektiv willkürlich dar und verletzt daher das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (, BGHZ 154, 200, juris Rn. 6-11; Beschluss vom - VII ZB 45/18 Rn. 8 f., NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom - VI ZB 13/20 Rn. 5, NJW-RR 2022, 570; Beschluss vom - V ZB 73/23 Rn. 3, juris; Beschluss vom - VIII ZB 6/24 Rn. 7, juris). Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; , BGHZ 154, 200, juris Rn. 9; Beschluss vom - V ZB 73/23 Rn. 3, juris).
73. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Sollte er bei seiner bisherigen Beurteilung verbleiben, wird er nach § 568 Satz 2 ZPO zu verfahren haben.
84. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Pamp Halfmeier Graßnack
Sacher Hannamann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB1.25.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-88960