Instanzenzug: LG Dessau-Roßlau Az: 8 KLs 47/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung mit Gewalt (Fall II.1 der Urteilsgründe) und wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe und damit auch gegen die Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
2Dem Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
31. Der Angeklagte wurde auf die Nebenklägerin aufmerksam, als sie auf dem Weg zu ihrer Wohnung war und dabei einen Teppich sowie eine schwere Einkaufstasche trug. Er bot ihr seine Hilfe beim Tragen des Teppichs an, die sie dankbar annahm. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte er die Absicht, mit der Nebenklägerin Geschlechtsverkehr durchzuführen, auch gegen ihren Willen und notfalls mit Gewalt. Nachdem sie an dem Mehrfamilienhaus angekommen waren, in dem die Nebenklägerin wohnte, wollte sie sich von dem Angeklagten verabschieden. Er bestand jedoch darauf, den Teppich bis in ihre Wohnung zu bringen, weil er hoffte, die von ihm beabsichtigte Tat dort ausführen zu können.
4In der Wohnung holte die Nebenklägerin Schokolade, die sie dem Angeklagten zum Dank für seine Hilfe übergeben wollte. In diesem Moment ergriff er die Nebenklägerin und stieß sie zu Boden, um die von ihm gewünschten sexuellen Handlungen unter Anwendung körperlicher Gewalt an ihr vorzunehmen. Um ihre Hilferufe zu unterdrücken, drosselte er sie mit dem Schal, den sie um ihren Hals trug, so dass sie keine Luft mehr bekam. Nachdem sie sich erfolgreich dagegen zur Wehr gesetzt hatte, nahm er eine Plastiktüte an sich und versuchte, sie über den Kopf der Nebenklägerin zu ziehen, was ihm aber nicht gelang, weil die Tüte zu klein war. Der anschließende Versuch des Angeklagten, die Nebenklägerin ruhigzustellen, indem er ein in der Nähe befindliches Küchenhandtuch in ihren Mund steckte, scheiterte daran, dass sie ihm in die Hand biss. Zuletzt nahm der Angeklagte einen Hausschuh der Nebenklägerin an sich, um ihn in ihren Mund zu stecken, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie sich aus seinem Griff befreien und auf den Bauch drehen konnte. Dabei biss der Angeklagte in ihre Nase, ohne ihr dadurch erhebliche Verletzungen zuzufügen. Um sie am Boden zu fixieren und ihren Widerstand zu brechen, drückte er nun seine Knie gegen ihre Schulterblätter. Als ihre Kräfte nachließen, zerrte er die Nebenklägerin ins Badezimmer, während sie erneut um Hilfe rief, was aber niemand hörte. Der Angeklagte verschloss die Badezimmertür, entkleidete die nunmehr auf dem Rücken liegende Nebenklägerin, legte seine eigene Kleidung ab und wiederholte mehrfach das Wort „Sex“. Er versuchte sogleich, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen, was ihm jedoch nicht gelang, weil sie ihre Beine fest zusammenpresste. Als ihr in dieser Situation schlecht wurde, forderte er sie auf, sich in die Toilettenschüssel zu übergeben. Nachdem sie ihm gesagt hatte, dass sie Durst habe, bespritzte er sie mithilfe eines Duschschlauchs kurz mit kaltem und warmem Wasser. In ihrer Verzweiflung bot ihm die Nebenklägerin sodann Geld an, damit er ihre Wohnung verlasse. Davon unbeirrt entschloss sich der Angeklagte indes nun dazu, sich selbst zu befriedigen und auf die Nebenklägerin zu ejakulieren. Er forderte sie auf, sich vor ihm hinzuknien, was sie aber nicht tat. Gleichwohl begann der Angeklagte zu masturbieren und ejakulierte schließlich in ihre Richtung, wobei Teile des Ejakulats auf ihr unbekleidetes rechtes Bein gelangten. Anschließend unternahm er einen weiteren Versuch, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen, indem er ihre Beine auseinanderzudrücken versuchte, was ihm jedoch nicht gelang.
5Die Nebenklägerin erlitt durch das Drosseln mit dem Schal Atemnot und Rötungen am Hals. Es verursachte ihr ebenso Schmerzen wie die kräftige Gewaltanwendung des Angeklagten auf ihren Brust- und Rückenbereich. Beim Atmen hatte sie nach der Tat noch leichte Schmerzen. Sie litt außerdem eine Zeitlang jeden Tag unter Kopfschmerzen und nimmt regelmäßig Schmerzmittel sowie Antidepressiva ein. Sie befindet sich weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung, ist seit der Tat deutlich zurückhaltender gegenüber anderen und traut sich nicht mehr, allein die Straße entlang zu gehen, die sie vor der Tat mit dem Angeklagten gegangen war.
62. Das Landgericht hat die Tat als besonders schweren sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB gewertet und das Ejakulieren auf die Nebenklägerin als besonders erniedrigende sexuelle Handlung ohne Eindringen im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB angesehen. Der Strafzumessung hat es den gemäß § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB für minder schwere Fälle des besonders schweren sexuellen Übergriffs vorgesehenen Strafrahmen zugrunde gelegt, im Hinblick auf die Strafuntergrenze die Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB berücksichtigt und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt.
II.
7Die wirksam auf die Aussprüche über die Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB wendet, ist unbegründet. Die Strafzumessung im Fall II.2 der Urteilsgründe weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf, so dass auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtstrafe Bestand hat.
81. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraums liegt. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Dabei ist das Tatgericht lediglich verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. etwa , NStZ-RR 2022, 290, 292; vom – 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105; vom – 5 StR 545/20, NStZ-RR 2021, 346; Beschluss vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Entsprechendes gilt, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (vgl. aaO; vom – 3 StR 31/19, NStZ-RR 2019, 227 f.; vom – 2 StR 338/16 Rn. 7 f.).
92. Daran gemessen hält die Strafzumessung des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung stand. Das gilt insbesondere für die von der Beschwerdeführerin beanstandete Strafrahmenwahl; sie begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
10a) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die zum Nachteil der Nebenklägerin begangene Tat als minder schweren Fall des besonders schweren sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB angesehen hat.
11Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl wesentliche und gewichtige strafschärfende Umstände, insbesondere den Einsatz gleich mehrerer Nötigungsmittel, nicht berücksichtigt hat. Es hat vielmehr „die massive Gewaltanwendung“ des Angeklagten ebenso ausdrücklich strafschärfend gewertet wie den Umstand, dass sich der Angeklagte zur Tatausführung Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin erschlich und dadurch in ihre Privatsphäre eindrang. Gleiches gilt für die erheblichen Folgen der Tat, die andauernden psychischen Belastungen der Nebenklägerin sowie die tateinheitliche Verwirklichung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB.
12Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, dass es die Strafzumessungsgesichtspunkte „nicht gewichtet“ hat. Den Urteilsgründen ist vielmehr zu entnehmen, dass das Landgericht die Strafschärfungs- und die Strafmilderungsgründe im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gegeneinander abgewogen hat. Es erweist sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten gleichermaßen zu dessen Gunsten gewertet hat wie – in „erheblichem“ Maße – den Umstand, dass er sich bereits im Ermittlungsverfahren zu der abgeurteilten Tat bekannte und gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ein umfassendes, glaubhaftes Geständnis ablegte, wodurch der Geschädigten eine Aussage erspart und eine eventuelle Retraumatisierung vermieden wurde. Das Landgericht war aus Rechtsgründen auch nicht daran gehindert, zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Schmerzensgeldforderung der Nebenklägerin „sofort und in der geforderten Höhe“ anerkannte und sich bei ihr entschuldigte.
13Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass das Landgericht den Strafmilderungsgründen „zu hohes Gewicht beigemessen“ habe, erschöpft sich ihr Vorbringen in dem revisionsrechtlich unbehelflichen Versuch, eine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des dazu berufenen Tatgerichts zu setzen. Gleiches gilt schließlich, soweit sie meint, die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 9 Variante 3 StGB werde dem Zweck der Strafe, einen gerechten Schuldausgleich zu erzielen, nicht gerecht.
14b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB Sperrwirkung entfaltet, weil das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist.
15aa) Die Wertung des Landgerichts, wonach der Angeklagte die Nebenklägerin durch an ihr vorgenommene, dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlungen besonders erniedrigte, erweist sich als rechtsfehlerfrei.
16„Beischlaf“ ist das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide, wofür bereits der Kontakt mit dem Scheidenvorhof ausreicht (vgl. , NStZ-RR 2014, 208; Urteil vom – 2 StR 242/00, BGHSt 46, 176 mwN). Ob eine andere, ähnliche sexuelle Handlung das Opfer besonders erniedrigt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. , NStZ-RR 2021, 105). Bei Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, ist eine besondere Erniedrigung in der Regel ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGH, Beschlüsse vom aaO; vom – 1 StR 94/01; vom – 3 StR 524/99, NStZ 2000, 254, 255; Urteil vom – 3 StR 276/99). Bei Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, kann sich der besonders erniedrigende Charakter der Vorgehensweise des Täters insbesondere aus den das Tatbild prägenden Umständen ergeben.
17So verhält es sich hier. Das Landgericht hat bei der Gesamtbetrachtung der das Tatbild prägenden Umstände zu Recht angenommen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in schwerwiegender Weise entwürdigend und demütigend behandelte. Er versuchte nicht nur zweimal erfolglos, mit seinem Glied in ihre Vagina einzudringen, sondern zwang die entkleidete Nebenklägerin außerdem dazu, sich vor ihm hinzuknien und zu erdulden, dass er vor ihr masturbierte und in ihre Richtung ejakulierte, so dass Teile des Ejakulats auf ihr rechtes Bein gelangten. Dadurch würdigte er sie insgesamt in besonderem Ausmaß zum Objekt herab.
18bb) Aufgrund der danach gegebenen Sperrwirkung hat das Landgericht die Strafuntergrenze zu Recht dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen. Es hat indes nicht bedacht, dass die Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB auch für die Strafobergrenze gilt (vgl. , NJW 2024, 2623). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der umfassenden Sperrwirkung des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB auf eine höhere Strafe erkannt hätte, weil es sich erkennbar am rechtsfehlerfrei bestimmten unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220125U6STR387.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-88958