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Der allgemeine pauschale Steuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG
Die Auswirkungen der mehrfachen Absenkung seit dem Jahr 2022
I. Einleitung
In § 24 UStG ist festgelegt, wie die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgestaltet ist. Die EU-Kommission leitete im März 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein, darin wurde beanstandet, dass die Durchschnittssätze für alle Land- und Forstwirte unabhängig vom tatsächlichen Jahresumsatz angewendet werden konnten und dass der damals geltende Durchschnittssatz von 10,7 % zu hoch sei. Da Deutschland weder den Anwendungsbereich der Regelung einschränkte noch den Durchschnittssatz reduzierte, verklagte die Kommission Deutschland im Februar 2020 vor dem EuGH. Deutschland reagierte auf die Klage mit einer Gesetzesänderung. Die Vorschrift wurde durch das JStG 2020 vom , BGBl 2020 I S. 3096 angepasst. Laut Art. 11 Nr. 6 Buchst. a wurde § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG neu formuliert. Seit dem Jahr 2022 dürfen land- und forstwirtschaftliche Unternehmen nur noch die Besteuerung nach Durchschnittsätzen vornehmen, wenn der Jahresumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat. Die Kommission nahm ihre Klage aufgrund der Gesetzesänderungen zurück. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde dadurch beendet. Der Durchschnittssatz wurde zudem für das Jahr 2022 von...BGBl 2021 I S. 5250BGBl 2022 I S. 1838