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Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art (BgA) müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen , BStBl 2009 I, 1303 = SIS 09 34 09, Rz 5 Satz 2 und 3).
I. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betrieb u.a. die Betriebe Wasserversorgung und ein Freibad. Im Jahr 2007 errichtete sie ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Beheizung des Freibads. Der erzeugte Strom wurde verkauft, und die Wärme wurde während der Freibadsaison hauptsächlich vom Schwimmbad genutzt, außerhalb der Saison von Kunden im Neubaugebiet. Ausgehend von der Annahme, dass ein BgA „Versorgung“ bestehe, zu dem das Freibad, die BHKW und die Wasserversorgung gehören sollten, verrechnete die Klägerin, die negativen Einkünfte aus dem Betrieb des Freibades mit den Einkünften aus der Wasserversorgung und der Strom- und Wärmeerzeugung aus dem Betrieb der BHKW.
Das FA erkannte das Freibad als eigenständigen BgA an, der nicht mit den anderen BgA zusammengefasst werden könne. Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch durch ein zweistufiges Prüfungsverfahren, ...