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Zusätzliche Übermittlungspflichten nach § 5b Abs. 1 EStG
Verbesserte Erkenntnisse für die Finanzverwaltung oder nur erhebliche Mehrbelastung für Steuerpflichtige?
[i]Hörster, NWB 5/2025 S. 301Auf Initiative des Bundesrats werden die Steuerpflichtigen durch das Jahressteuergesetz 2024 verpflichtet, neben der elektronischen Übermittlung der „Steuerbilanz“ (E-Bilanz) zahlreiche weitere Unterlagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Nach der Gesetzesbegründung sollen diese zusätzlichen Verpflichtungen für die Steuerpflichtigen ohne größeren Aufwand zu erfüllen sein. Im Folgenden soll aber gezeigt werden, dass diese Behauptung nicht mit der Realität in den Unternehmen und Steuerpraxen in Einklang zu bringen ist.
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I. Hintergrund und Anwendungsbereich des § 5b EStG
[i]Erweiterte Übermittlungspflichten nach § 5b EStG...Bislang bestand im Rahmen der Steuererklärungspflichten lediglich die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz (§ 5b EStG). Durch das JStG 2024 sind nun aber auch zusätzliche Unterlagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zu diesen Unterlagen gehören die unverdichteten Kontennachweise, der Anlagenspiegel und das diesem zugrunde liegende Anlagenverzeichnis. [i]... umfassen Kontennachweise, Anlagenverzeichnis, weitere Berichte und VerzeichnisseLiegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG vo...