Aufteilung einer Pilotenvergütung
BFH zu Einkünften aus Tätigkeit im internationalen Luftverkehr
Der Kläger und Revisionsbeklagte im vom entschiedenen Fall VI R 28/22 erzielte Einkünfte aus einer Tätigkeit als Pilot im nationalen Luftverkehr der Schweiz und bei internationalen Flügen. In den Streitjahren 2013 und 2014 war er abkommensrechtlich in Deutschland ansässig und arbeitete für eine AG mit Geschäftsleitung in der Schweiz. Gestritten wurde darum, ob die Vergütung oder zumindest ein Teil von dieser in Deutschland versteuert werden muss. Dies ist laut BFH der Fall, denn nach seiner Wertung sind die Einkünfte des Piloten nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer freizustellen, als die Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausgeübt wird.
Arg verkürzt dargestellt, stützt das Gericht seine Entscheidung auf folgende Punkte aus dem DBA: Nach Art. 15 Abs. 1 kann – bei grundsätzlichem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats – der andere Staat besteuern, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des (Luftfahrt-)Unternehmens befindet (Unternehmensstaat); werden sie dort nicht besteuert, können sie im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Art. 15 Abs. 3). Dies gilt nicht nur für Tätigkeiten an Bord des Flugzeugs selbst, sondern auch für die Aufgaben an Land oder am Boden, wenn sie der Arbeit an Bord dienen oder mit dieser inhaltlich verbunden sind. Insoweit bestand mithin ein Besteuerungsrecht der Schweiz. Die vorstehende Regelung ist allerdings keine abschließende Verteilungsnorm, die besagt, dass die Einkünfte „nur“ im Unternehmensstaat besteuert werden dürfen. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird von ihr nicht berührt. Zudem fingiert sie nach Wertung des Gerichts nicht den Unternehmensstaat als (alleinigen) Arbeitsort – hierzu gibt es in der Literatur indes durchaus andere Ansichten (vgl. z. B. Hilbert, DStR 2012 S. 7, 8 m. w. N.).
Vergütungen nach Art. 15 werden in Deutschland unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen, vorausgesetzt, die Arbeit wird in der Schweiz ausgeübt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d). Diese Methodenregelung stellt nur auf Tätigkeiten in der Schweiz oder in deren Luftraum ab (Territorialitätsprinzip). Art. 15 Abs. 2 und 3 innewohnende Vereinfachungsgedanken gebieten laut BFH keine abweichende Auslegung.
Mit Blick auf den Wortlaut und die (recht) individuelle Abfassung des DBA Schweiz ist das Ergebnis nachvollziehbar, die daraus folgende „Zersplitterung der Besteuerung“ vereinfacht die Rechtsanwendung aber nicht gerade. Art. 15 Abs. 3 des OECD-MA seit 2017 sieht – als einfache Lösung – für unselbständige Arbeit in der internationalen Luft- und Seefahrt ein alleiniges Besteuerungsrecht des Arbeitnehmer-Ansässigkeitsstaats vor. Interessant auch: Die von der Schweiz anzuwendende Methodenvorschrift (Art. 24 Abs. 2) ist anders gefasst – mit Folgen etwa für den „umgekehrten Fall“ eines Schweizer Piloten bei einem deutschen Unternehmen (vgl. dazu ).
Lukas Hilbert
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 953
UAAAJ-88896