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Online-Nachricht - Donnerstag, 03.04.2025

Country-by-Country Reporting | Hinweise zur Anwendung des CbC-Reporting bei transparenten Personengesellschaften und zum CbCR-Safe-Harbour (BMF)

Das BMF hat ein Hinweisschreiben zur Anwendung des Country-by-Country (CbC) Reportings bei transparenten Personengesellschaften gemäß § 138a AO und zum Country-by-Country Report (CbCR)-Safe-Harbour nach § 84 Mindeststeuergesetz (MinStG) veröffentlicht ().

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Für den Ausweis der Angaben (z. B. Jahresergebnis vor Steuern, Eigenkapital, Anzahl der Arbeitnehmer, etc.) einer steuerlich transparenten Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform im länderbezogenen Bericht (CbCR) gemäß § 138a AO wird auf Kapitel 3 Abschnitt 2.1 Application of CbC reporting to partnerships der OECD Guidance 2024 on the Implementation of Country-by-Country Reporting verwiesen.

  • Eine Personengesellschaft in- oder ausländischer Rechtsform ist steuerlich transparent im Sinne dieses Schreibens, wenn sie nicht nach § 1a KStG körperschaftsteuerpflichtig ist oder keiner mit § 1a KStG vergleichbaren Steuerpflicht im Ausland unterliegt.

  • Sofern die Rechnungslegungsvorschriften eine Voll- oder Quoten-Konsolidierung der Personengesellschaft vorsehen, ist diese voll oder quotal als Konzernunternehmen in den CbCR aufzunehmen.

  • Bei Sachverhalten betreffend das Stammhaus und seine Betriebsstätte ist zu beachten, dass ein Doppelausweis von Angaben unzulässig ist. Soweit zum Beispiel bei einer Betriebsstätte ein Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder gezahlte Ertragsteuern ausgewiesen wird, ist beim Stammhaus das Jahresergebnis vor Ertragsteuern oder die gezahlten Ertragsteuern dementsprechend anzupassen. Im grenzüberschreitenden Fall können bei einer Anrechnungsbetriebsstätte die im Stammhausstaat in Bezug auf die Betriebsstättenergebnisse gezahlten Ertragsteuern im Steuerhoheitsgebiet der Betriebsstätte ausgewiesen werden, sofern dies in der Unternehmensgruppe in allen Fällen von Anrechnungsbetriebsstätten einheitlich sowie in allen für nach dem beginnenden Geschäftsjahre erstellten bzw. zu erstellenden länderbezogenen Berichten so erfolgt.

Das BMF-Schreiben enthält Ausführungen zu Besonderheiten der folgenden Personengesellschaftsstrukturen hinsichtlich des CbCR und des MindStG, die anhand von Beispielen erläutert werden:

  1. Inländische Personengesellschaft (mit vermögensverwaltender Tätigkeit)

  2. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Inland ansässige Gesellschafter

  3. Inländische Personengesellschaft (mit gewerblichen Einkünften) und im Ausland ansässige Gesellschafter

  4. Ausländische Personengesellschaften

Hinweis:

Das Schreiben ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)

Fundstelle(n):
QAAAJ-88893