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Leistungsort nach § 3 Abs. 8 UStG bei Kleinsendungen aus dem Drittland
Beim grenzüberschreitenden Warenverkehr sind regelmäßig nicht nur umsatzsteuerliche Fragen zu prüfen, sondern oftmals folgt das Umsatzsteuerrecht dem Zollrecht. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. In diesem Fall gilt der Ort der Lieferung als im Inland belegen.
I. Leitsätze
Die Regelung zur Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist.
Als Vertreter "für Rechnung" eines anderen i. S. des Art. 5 Abs. 2 ZK handelt, wer in fremdem Namen für fremde Rechnung handelt.
Im Innenverhältnis kann die Be...