Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung II (BFH)
Besteht an einer
Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch
Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen
Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen
Gewinn" i.S. des
§ 14 Abs. 1
Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist, ob zwischen der Klägerin, einer GmbH, als Organträgerin und diversen Gesellschaften in den Streitjahren 2005 und 2006 den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende körperschaftsteuerrechtliche (und gewerbesteuerrechtliche Organschaften) bestanden: Die Klägerin ist ein Beratungsunternehmen mit vielen eigenen Niederlassungen. Sie hält Mehrheitsbeteiligungen (zugleich mit Ergebnisabführungsverträgen bei Tochtergesellschaften) und Minderheitsbeteiligungen an einer Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften haben. Zum Beginn des Streitjahres 2005 wurde die … GmbH auf die Klägerin verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung wurde die Firma der Klägerin in … GmbH … geändert; außerdem gingen mit dem übertragenden Rechtsträger bestehende Organschaftsverhältnisse mit insgesamt … Tochtergesellschaften auf die Klägerin über.
Sowohl an den eigenen Niederlassungen der Klägerin als auch an der Mehrzahl der Tochtergesellschaften beziehungsweise an deren Niederlassungen bestanden in den Streitjahren atypisch stille Gesellschaften mit einem oder mehreren beteiligten Partnern, die als Berater die jeweilige Niederlassung leiteten und/oder dort Beratungsleistungen erbrachten. Für jede einzelne atypisch stille Gesellschaft/Niederlassung (Personengesellschaft) wurde ein eigenes Buchwerk geführt. Das ermittelte Ergebnis gemäß gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung wurde den jeweiligen Tochtergesellschaften beziehungsweise der Klägerin zugerechnet.
Zunächst erkannte das FA die streitigen Organschaften an. Nachdem das BMF sein Schreiben v. - IV C 2 - S 2770/12/10001 BStBl 2015 I S. 649 veröffentlicht hatte, nach dem "eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein" kann, erkannte das FA die streitigen Organschaften nicht mehr an. In Fällen, in denen am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestehe, sei diese Kapitalgesellschaft nicht als Organgesellschaft anzuerkennen. Eine solche Kapitalgesellschaft könne grundsätzlich auch kein Organträger sein. Jedoch könnten im letzteren Fall nach dem BMF-Schreiben bereits bestehende Organschaften im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin steuerrechtlich anerkannt werden.
Die Klägerin habe einen solchen Antrag auf Anwendung der Billigkeitsregelung gestellt, dessen Berücksichtigung nicht zu beanstanden sei. Im Ergebnis seien daher nur solche Organschaften nicht anzuerkennen, bei denen am Handelsgewerbe der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestehe. Dies sei vorliegend bei zahlreichen Tochtergesellschaften der Fall.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Ansicht, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, wegen fehlender Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein kann ().
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück:
Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (vgl. , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.4.2025).
Bestehen unabhängig voneinander mehrere atypisch stille Beteiligungen jeweils (nur) an verschiedenen Niederlassungen einer Kapitalgesellschaft, dann kann diese Kapitalgesellschaft grundsätzlich Organträger einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein.
Die Rechtsfolgen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft treten grundsätzlich nicht ein, wenn am Gewerbebetrieb einer Organgesellschaft ein atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist (Bestätigung des , BFH/NV 1996, 504).
Dies gilt nicht, wenn sich der atypisch stille Gesellschafter bei Vorliegen mehrerer sachlich hinreichend abgegrenzter Geschäftsbereiche der Organgesellschaft lediglich an einem dieser Geschäftsbereiche beteiligt.
Nach diesen Grundsätzen reichen die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Organschaften anzuerkennen sind.
Die Vorinstanz hat die (zahlreichen) körperschaftsteuerrechtlichen und gewerbesteuerrechtlichen Organschaften allein deshalb nicht anerkannt, weil atypisch stille Beteiligungen an den Tochtergesellschaften bestanden hätten, die deren Eignung, Organgesellschaften sein zu können, entfallen ließen.
Diese Schlussfolgerung ist rechtsfehlerhaft. Vor dem Hintergrund der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu der besonderen Unternehmensstruktur des klägerischen Unternehmens, wonach an den eigenen Niederlassungen der Klägerin sowie an den Niederlassungen der Tochtergesellschaften teilweise atypisch stille Gesellschaften bestehen, dürften dem Streitfall mit sog. Tracking Stocks vergleichbare Strukturen zugrunde liegen, die näherer Aufklärung bedürfen. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
OAAAJ-88833