Instanzenzug: Az: 1 StR 332/24 Beschlussvorgehend LG München I Az: 29 KLs 387 Js 106483/23
Gründe
I.
1Das Landgericht München I hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner gegen den Angeklagten und den wegen derselben Taten gleichfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten G. – haftend als Gesamtschuldner – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 654.510,91 Euro angeordnet. Der Senat hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom – auch zugunsten des Mitangeklagten – im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Ausnahme der zugehörigen Feststellungen aufgehoben sowie die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nachdem die Strafakten bereits an das Landgericht abgeschickt worden waren, hat der Angeklagte mit Schreiben vom darum gebeten, ihm eine Übersetzung des Beschlusses in die spanische Sprache zukommen zu lassen, da er ihn auf Deutsch nicht lesen und verstehen könne.
II.
2Der Senatsvorsitzende ist zu einer Entscheidung über den Antrag des Angeklagten nicht mehr berufen.
3Für die nach § 187 GVG zu beurteilende Frage, ob eine schriftliche Übersetzung einer gerichtlichen Entscheidung anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, ist grundsätzlich der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts zuständig (vgl. mwN). Eine Ausnahmekonstellation, in der im Einzelfall etwas anderes gelten kann (s. dazu etwa , BGHSt 63, 192 Rn. 4 ff.), liegt nicht vor.
4Da das Strafverfahren noch nicht insgesamt rechtskräftig abgeschlossen ist, handelt es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu erwägen wäre, wenn eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts entfiele (derart , BGHSt 63, 192 Rn. 9 ff.). Zudem ist es insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie sachgerecht, das erneut berufene Tatgericht mit dem Begehren des Angeklagten zu befassen. Dem Senat fehlt nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine ausreichende Grundlage, um überprüfen zu können, ob ein Übersetzungsbedarf im Sinne des § 187 Abs. 2 GVG besteht. Dies gilt nicht allein für die Beurteilung der Sprachkenntnis des Angeklagten, für die sich naheliegend Anhaltspunkte aus den Sachakten finden lassen können, sondern auch für die weitere Verfahrensgestaltung. Werden etwa im Falle einer erneuten Hauptverhandlung zu deren Beginn das Ausgangsurteil und die zurückverweisende Revisionsentscheidung verlesen (vgl. , BGHR StPO § 243 Abs. 3 Anklagesatz 4 Rn. 4 aE), kann bei einem verteidigten Angeklagten zu erwägen sein, ob eine mündliche Übersetzung gemäß § 187 Abs. 2 Satz 4 und 5 StPO ausreicht. Sofern sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft befindet, besteht überdies eine Sachnähe des ebenfalls nach § 126 StPO zuständigen neuen Tatgerichts.
Jäger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050325B1STR332.24.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-88802