Corona | Keine Soforthilfe für Personalkosten (BayVGH)
Unternehmen und Soloselbstständige
müssen Förderungen aus der bayerischen Corona Soforthilfe von Frühjahr 2020
zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein
pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Nach den einschlägigen
Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur
der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt
werden (BayVGH, Beschluss v.
- 21 ZB
24.514).
Sachverhalt: Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 € Corona Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigte diese Entscheidung:
Die damalige Gewährung von Corona Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen.
Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken.
Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen.
Im Zeitpunkt der Behördenentscheidung hat es auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken hat von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt.
Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Förderzweck: Zwar nennt die einschlägige Richtlinie als Zweck der Soforthilfe auch den Erhalt von Arbeitsplätzen. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht dazu, dass Personalkosten berücksichtigungsfähige Kosten darstellen müssten. Die Soforthilfe erfüllt auch ihren Zweck, Arbeitsplätze zu erhalten, wenn Personalkosten nicht berücksichtigt werden, da sie existenzbedrohliche Lagen für die Betriebe abwendet.
Hinsichtlich der Personalkosten (Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) muss der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden, sofern das Personal nicht beschäftigt werden kann
Die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Volltext ist auf der Homepage des BayVGH veröffentlicht.
Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. (l)
Fundstelle(n):
HAAAJ-88789