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IWB Nr. 7 vom Seite 241

Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Risiken und Nebenwirkungen für die Praxis

Jörg Holthaus

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden gleich drei Bereiche für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer überarbeitet. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG werden inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Flankierend hierzu überschreibt § 50d Abs. 15 EStG abweichende DBA-Regelungen. § 50d Abs. 7 EStG erfasst auch ausdrücklich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer. Zudem führt nun jede unmittelbare und mittelbare Zahlung aus öffentlichen Kassen zu einem deutschen Besteuerungsrecht. Da durch diese Ausweitung eine doppelte Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern in Deutschland entstehen kann, wurde flankierend eine zusätzliche Veranlagungsmöglichkeit in § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e EStG geschaffen, wenn die Anrechnung einer ausländischen Lohnsteuer nach § 50d Abs. 7 EStG n. F. vorgesehen ist. Schließlich wurde das Veranlagungswahlrecht für beschränkt steuerpflichtige EU-/EWR-Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b EStG für alle noch offenen Veranlagungen über den neu eingeführten § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG auf bestimmte Fälle mit Bezug zur Schweiz ausgedehnt.

Kernaussagen
  • Ab dem werden Löhne für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer als inländische Einkünfte steuerpflichtig, auch wenn sie in einer Freistellungsphase gezahlt werden, in der sich der Betroffene nicht im Inland aufhält.

  • Durch die Neufassung des § 50d Abs. 7 EStG wird ab dem der Anwendungsbereich von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG deutlich über die bisherigen Inhalte hinaus auf jeden Lohn, der unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Kassen stammt, unabhängig von einer Mindestquote, ausgedehnt. Mit dem neuen § 50d Abs. 15 EStG setzt sich der deutsche Gesetzgeber ab dem über alle Arbeitnehmerartikel der DBA in Bezug auf Löhne in einer Freistellungsphase hinweg (Treaty Override).

  • Nach § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG können auch EU-/EWR-Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz sowie bestimmte schweizerische Staatsbürger einen Antrag auf Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG stellen. S. 242

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