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Körperschaftsteuer | Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft
Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe – ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG – enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden (Bezug: § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 15 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 10b KStG; § 4 Abs. 1 MTR).
(1) Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sind § 8b Abs. 1 bis 6 KStG sowie § 4 Abs. 6 und § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Sind im dem Organträger zugerechneten Einkommen Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen i. S. des § 8b Abs. 1 bis 3 KStG oder mit sol...