Leitsatz
1. Für das Vorliegen eines nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten kommt es grundsätzlich nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: einem Inkassounternehmen im Rahmen des sogenannten Konzerninkassos) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit (hier: einer Inkassovergütung) an.
2. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet (im Anschluss an , BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62; vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).
3. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig mit der Folge, dass die hierdurch verursachten Kosten nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind (vgl. , NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49; jeweils mwN).
4. Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Gläubiger ein konzernverbundenes - gleichwohl aber rechtlich selbständiges - Inkassounternehmen mit der Einziehung einer Forderung gegen einen säumigen Schuldner beauftragt (sogenanntes Konzerninkasso). Nur wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
Gesetze: § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 286 BGB, § 2 Abs 1 RDG, § 2 Abs 3 Nr 6 RDG, § 4 Abs 5 aF RDGEG
Instanzenzug: Hanseatisches Az: 3 MK 1/21 Urteil
Tatbestand
1 Der Musterkläger (im Folgenden: Kläger) ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 28 weiterer Verbraucherschutzorganisationen in Deutschland und als solcher seit dem in die vom Bundesamt für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen (nunmehr: Liste der qualifizierten Verbraucherverbände) im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragen.
2 Die Musterbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist eine Tochtergesellschaft der E. Holding GmbH, die ihrerseits zur O. Group, einem international tätigen Konzernunternehmen, gehört. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist unter anderem der Erwerb von Forderungen. Eine weitere Tochtergesellschaft der E. Holding GmbH ist die E. GmbH (im Folgenden: E. GmbH oder Inkassodienstleisterin), deren Unternehmensgegenstand unter anderem die außergerichtliche und gerichtliche Einziehung von Forderungen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist. Zwischen beiden Tochtergesellschaften und der E. Holding GmbH besteht jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
3 Sowohl die Beklagte als auch die E. GmbH sind für den Bereich "Inkassodienstleistungen“ im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Tätig als Inkassodienstleisterin ist allerdings nur die E. GmbH, während die Beklagte, die nicht über eine Mahn- und Vollstreckungsabteilung verfügt, keine Inkassoleistungen erbringt. Mit der Einziehung ihrerseits erworbener Forderungen beauftragt die Beklagte daher die E. GmbH. Dem liegt eine zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffene Rahmenvereinbarung zugrunde, in der auszugsweise Folgendes geregelt ist:
"1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Die Auftraggeberin [Beklagte] wird der Dienstleisterin [E. GmbH] notleidende ggf. titulierte Forderungen zum Inkasso übergeben. Es handelt sich hierbei um unbestrittene offene Forderungen, die rechtlichen Bestand haben. Die Forderungen stehen im Eigentum der Auftraggeberin.
1.2 Das wirtschaftliche Risiko einer endgültigen Beitreibung verbleibt bei der Auftraggeberin.
[…]
6. Abrechnung
6.1 Eingehende Beträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 367 BGB bzw. § 497 BGB) verrechnet; wobei bei der Reihenfolge der Verrechnung der Kosten vorab auf die Kosten und Barauslagen der Dienstleisterin und anschließend die Kosten der Auftraggeberin zu verrechnen ist.
6.2 Von der Dienstleisterin eingezogene Gelder werden unter Berücksichtigung der in Ziffer 7 getroffenen Vergütungsregelungen ausbezahlt.
[…]
7. Vergütungen
[…]
7.2 Die der Dienstleisterin zustehenden Bearbeitungs-, Einigungs-, Kontoführungs- und Verfahrensvergütungen (mitsamt Inkassovergütungen) und Auslagen werden als Verzugsschaden von der Auftraggeberin mit der übergebenen Forderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Die Inkassovergütungen und Auslagen werden dem Mandantenkonto (Auftraggeberin) angelastet und bis zur Realisierung auf diese Nebenforderung gestundet. Soweit die Ansprüche auf Ersatz der Inkassovergütungen sowie Kontoführungsvergütungen und Auslagen nicht realisiert wurden, werden sie von der Auftraggeberin an die Dienstleisterin an Erfüllung statt abgetreten.
7.3 Die Auftragnehmerin [Dienstleisterin] behält je Forderungsfall Vergütungen und Auslagenlagenerstattung gem. Anlage 3."
4 Gemäß der Anlage 3 zu diesem Vertrag steht der Inkassodienstleisterin die Inkassovergütung, deren Höhe sich vereinbarungsgemäß nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, im Realisierungsfall zu 100 Prozent zu. Daneben erhält die Inkassodienstleisterin ausweislich der vorbezeichneten Anlage eine erfolgsbezogene Provision.
5 In dem Zeitraum von Februar 2020 bis einschließlich April 2021 machte die Inkassodienstleisterin im Auftrag der Beklagten gegenüber 15 in der Klageschrift im Einzelnen aufgeführten Verbrauchern Forderungen geltend, die der Beklagten zum Teil von Unternehmen der O. Group und zum Teil von konzernfremden Unternehmen abgetreten worden waren. In sämtlichen Fällen hatten die Verbraucher (Schuldner) die fällige, durchsetzbare Hauptforderung nicht bezahlt und befanden sich bereits vor deren Abtretung an die Beklagte in Verzug. Neben der Hauptforderung verlangte die Beklagte von den Schuldnern jeweils Verzugszinsen sowie - für die Einziehungstätigkeit der Inkassodienstleisterin - die Erstattung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG). Dasihrerseits gegenüber der Inkassodienstleisterin darüber hinaus geschuldete Erfolgshonorar stellte die Beklagte den Schuldnern hingegen nicht in Rechnung.
6 Der auf die Feststellung, dass die von der Beklagten gegenüber Verbrauchern für die Beauftragung der E. GmbH als Inkassovergütung geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, gerichteten Musterfeststellungsklage hat das Oberlandesgericht stattgegeben.
7 Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Gründe
8Die - gemäß der auf den Streitfall nach § 46 EGZPO noch anzuwendenden Vorschrift des § 614 ZPO aF zulässige - Revision hat Erfolg.
I.
9Das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, WM 2023, 2050) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
10Die Musterfeststellungsklage sei zulässig; insbesondere lägen die in § 606 ZPO [aF] geregelten besonderen Voraussetzungen hierfür vor.
11Die Musterfeststellungsklage sei auch begründet. Eine Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, namentlich nach § 13e RDG, scheide vorliegend aus, weil es sich bei der Beklagten und der E. GmbH um verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG handele und die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG nicht als Rechtsdienstleistung gelte.
12Auch ein Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten nach §§ 280, 286 BGB scheide vorliegend aus. Denn die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte "Inkassovergütung" stelle nicht einen im Sinne der §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden dar. Rechtsverfolgungskosten seien grundsätzlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt oder Rechtsdienstleister zur Zahlung der dem Schuldner in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet sei. Das sei hier nicht der Fall, da es gemäß den zwischen der Beklagten und der E. GmbH getroffenen Abreden letztlich ausgeschlossen sei, dass die Beklagte die vereinbarte Inkassovergütung an die E. GmbH zu bezahlen habe. Zwar werde die Vergütungsforderung dem Konto der Beklagten "angelastet". Jedoch werde diese Forderung zugleich bis zur Realisierung gegenüber dem Schuldner gestundet. Für den Fall, dass eine Realisierung nicht gelinge, sei vereinbart worden, dass die Beklagte ihren Ersatzanspruch gegen den Schuldner an Erfüllungs statt an die E. GmbH abtrete.
13Bei einem solchen Vergütungsmodell trage das an Erfüllungs statt annehmende Inkassounternehmen das Risiko, den geltend gemachten Vergütungsanspruch auch tatsächlich beim Schuldner realisieren zu können. Hierbei werde die Tätigkeit des Inkassodienstleisters faktisch durch die Zahlungen der leistenden Schuldner vergütet, die damit zugleich die gescheiterte Rechtsdurchsetzung gegenüber den nicht zahlenden Schuldnern finanzierten.
14Das vereinbarte Vergütungsmodell bewirke außerdem, dass der durch die E. GmbH gegenüber den Verbrauchern konkret geltend gemachte Schaden bei der Beklagten nicht entstanden sei. Denn es fehle an einer Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese. Da sich die Beklagte der Belastung mit der (zugleich gestundeten) Vergütungsforderung durch die Erfüllungsabrede innerhalb derselben Vereinbarung wieder entledige, entstehe ihr in schadensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil. Dem stehe, anders als die Beklagte meine, nicht entgegen, dass es für die Bejahung eines durch die Eingehung einer Verbindlichkeit entstandenen Schadens - aus der insoweit maßgeblichen ex-ante-Sicht - nicht darauf ankomme, ob die betreffende Verbindlichkeit nach ihrer Entstehung eine Veränderung erfahre oder untergehe. Denn der Schaden entfalle hier nicht durch Geschehnisse nach Vertragsschluss, sondern die Vertragsvereinbarungen sähen von Anfang an vor, dass tatsächlich keine Zahlungsverpflichtung bestehe. Letztlich weise die Abtretung des Anspruchs an Erfüllungs statt daher keinen erheblichen rechtlichen Unterschied zu einem nach herrschender Meinung nicht erstattungsfähigen Erfolgshonorar auf.
15Im Ergebnis stelle sich die konkret vereinbarte, aber zugleich gestundete, mithin nicht fällige und bei fehlender Realisierbarkeit an Erfüllungs statt abgetretene Inkassovergütung auch unter Wertungsgesichtspunkten des § 249 BGB als rein fiktive Schadensposition dar. Insbesondere Rechtsverfolgungskosten könnten aber nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich entstanden seien.
16Der Einwand der Beklagten, dass ihr ein rechnerisches Minus in Höhe der Inkassovergütung entstehe, wenn der Schuldner endgültig nur teilweise leiste, sei unbehelflich. Hier erleide die Beklagte keinen Schaden, sondern es handele sich um das rechtlich neutrale Ausbleiben der Erfüllung.
17Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass sie aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der E. GmbH das Insolvenzrisiko der säumigen Schuldner trage und im Falle der erfolgreichen Insolvenzanfechtung die Inkassovergütung in die Insolvenzmasse zurückführen müsse, ohne Erstattung von der E. GmbH verlangen zu können, übersehe sie, dass vorliegend nicht ein aus dem möglichen Risiko einer Insolvenzanfechtung resultierender Schaden, sondern ein konkreter Verzugsschaden gegenüber den Verbrauchern geltend gemacht werde, der in einer Forderung der E. GmbH in Höhe einer1,3-fachen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegen die Beklagte bestehen solle.
18Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung der E. GmbH könne auch die in Aussicht gestellte Abtretung eines (unterstellt) werthaltigen Verzugsschadensersatzanspruchs einen Schaden nicht begründen, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Verzugsschadensersatzanspruch der Beklagten bestehe, der "verloren gehen" und dadurch einen Schaden begründen könne. Der von den Verbrauchern verlangte Verzugsschadensersatzanspruch bestehe nämlich nicht bei Beauftragung der E. GmbH, sondern entstehe erst durch deren Beauftragung. Solange ein Anspruch nur hypothetisch künftig entstehen könne, bedeute dessen Verlust aber noch keinen Schaden.
19Soweit die Beklagte sich darauf berufe, sie müsse die Ansprüche der E. GmbH auch dann erfüllen, wenn der Rahmendienstleistungsvertrag gekündigt werde, sei diese theoretische Möglichkeit zum einen nicht Streitgegenstand und zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit sich eine theoretische Kündigungsmöglichkeit auf die hier streitgegenständlichen konkreten Verzugsschäden auswirken könne.
20Auch die Grundsätze der schadensrechtlichen Vorteilsausgleichung, die dazu dienten, eine ansonsten eintretende unbillige Entlastung des Schädigers durch Leistungen eines Dritten zu vermeiden, seien hier nicht zu Gunsten der Beklagten zur Anwendung zu bringen. Denn eine etwaige Unbilligkeit sei durch die gewählte Vergütungsstruktur widerlegt; der Beklagten sei es ohne weiteres möglich, eine andere, rechtlich zulässige Vergütungsstruktur zu wählen.
21Für eine Verneinung eines Anspruchs der Beklagten auf Zahlung eines Verzugsschadensersatzes sprächen schließlich auch die Wertungen des Wettbewerbsrechts. Dort stelle es ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch dar, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibe, insbesondere den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistelle. Zwar werde die Verwerflichkeit in jenen Fällen in erster Linie damit begründet, dass die Geltendmachung von Ansprüchen vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, der Gläubiger also hauptsächlich im Gebühreninteresse seines Rechtsdienstleisters tätig werde, während es der Beklagten um die Reduzierung eigener Forderungsausstände gehe. Da die Kosten der Rechtsverfolgung allerdings einem konzernverbundenen Unternehmen zu Gute kämen, seien die Wertungen des Wettbewerbsrechts in der vorliegenden Konstellation durchaus in den Blick zu nehmen.
II.
22Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat zwar zu Recht die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage bejaht und ist zutreffend von einem zulässigen Feststellungsziel ausgegangen. Entgegen seiner Auffassung ist die Klage jedoch unbegründet. Bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, handelt es sich um einen gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden. Dem steht weder der Umstand entgegen, dass es sich bei der von der Beklagten mit der Einziehung der jeweiligen Forderung beauftragten Inkassodienstleisterin um ein mit der Beklagten im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso), noch führen die zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsmodalitäten dazu, dass der Beklagten durch die jeweilige Beauftragung der Inkassodienstleisterin im Ergebnis kein Schaden entstanden wäre.
231. Die Musterfeststellungsklage ist zulässig. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der - auf den Streitfall gemäß § 46 EGZPO noch anzuwendenden - Vorschrift des § 606 ZPO aF zu Recht bejaht. Dies stellt auch die Revision nicht in Frage.
24a) Insbesondere hat das Oberlandesgericht den Kläger ohne Rechtsfehler als klagebefugte qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF angesehen, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 606 Abs. 3 ZPO aF bejaht sowie - insoweit unausgesprochen - die speziellen Anforderungen an die Klageschrift in einem Musterfeststellungsverfahren gemäß § 606 Abs. 2 ZPO aF als erfüllt betrachtet.
25b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht angenommen, dass mit der Musterfeststellungsklage ein im Sinne von § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF zulässiges Feststellungsziel verfolgt wird. Gegenstand eines Feststellungsziels nach § 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO aF sind tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Entsprechend dem maßgebenden weiten Verständnis des Begriffs des Feststellungsziels sind hiervon auch Rechtsfragen umfasst (vgl. , BGHZ 231, 215 Rn. 36; BT-Drucks. 19/2507, S. 21).
26Ein in diesem Sinn zulässiges Feststellungsziel verfolgt der Kläger mit der Musterfeststellungsklage. Denn das im Klageantrag formulierte Feststellungsziel ist auf die Klärung der Rechtsfrage gerichtet, ob sich die durch die Inkassodienstleisterin für die Beklagte gegenüber den säumigen Verbrauchern in Rechnung gestellte Inkassovergütung als ein ersatzfähiger Verzugsschaden darstellt. Da von der Beantwortung dieser Frage abhängt, ob der Beklagten als Unternehmerin insoweit ein Schadensersatzanspruch gegenüber den betreffenden Verbrauchern zusteht, handelt es sich hierbei um ein im vorgenannten Sinn zulässiges Feststellungsziel.
272. Die Musterfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, handelt es sich entgegen der - von der Revisionserwiderung geteilten - Auffassung des Oberlandesgerichts um einen gemäß § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden.
28a) Nach § 280 Abs. 1, 2, §§ 286, 249 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der durch einen Verzug des Schuldners adäquat verursacht wurde. Demgemäß sind dem Gläubiger grundsätzlich alle Einbußen zu ersetzen, die er durch die Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner erleidet. Zu den danach erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zählen nicht nur diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger im Fall der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beitreibung der Forderung entstehen, sondern im Ausgangspunkt gleichermaßen diejenigen Aufwendungen, die dem Gläubiger dadurch entstehen, dass er - nach Verzugseintritt - ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragt (vgl. , juris Rn. 29; vom - VIII ZR 299/04, NJW 2005, 2991 unter II B 2 b; vom - VI ZR 4/11, NJW 2012, 601 Rn. 14 mwN; vom - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 49; vom - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18, 20; BVerfG, WM 2011, 2155, 2156 f. mwN).
29Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis - das auch darin liegen kann, dass ein Schuldner in Zahlungsverzug gerät (vgl. , NJW 2015, 3793 Rn. 9 mwN) - adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person, wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Behandlung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 127, 348, 351;vom - IX ZR 280/14, aaO Rn. 8; vom - VIII ZR 247/22, NJW-RR 2024, 14 Rn. 24; vom - VIII ZR 52/23, NJW 2024, 2456 Rn. 45; vom - VIII ZR 278/23, juris Rn. 19).
30b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Inkassovergütung, deren Erstattung die Beklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, als ersatzfähiger Verzugsschaden dar. Denn die Beauftragung der Inkassodienstleisterin durch die Beklagte erfolgte jeweils nach Verzugseintritt (dazu nachfolgend unter aa), die durch diese Beauftragung - im Innenverhältnis zu der Inkassodienstleisterin - entstandene Verbindlichkeit in Form einer Vergütungspflicht der Beklagten stellt einen hierdurch verursachten Schaden dar (dazu nachfolgend unter bb) und die von der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte ergriffene Maßnahme erweist sich - im Außenverhältnis zu den jeweiligen Schuldnern - aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten als erforderlich und zweckmäßig (dazu nachfolgend unter cc). Besondere Umstände, die die Erstattungsfähigkeit der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen gleichwohl ausschließen oder beschränken könnten, liegen nicht vor (dazu nachfolgend unter dd).
31aa) Das vom Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommene und von den Revisionsparteien auch nicht in Frage gestellte Feststellungsziel richtet sich ausschließlich auf solche Fallkonstellationen, in denen die Beklagte die Inkassodienstleisterin mit dem Forderungseinzug beauftragt, nachdem die jeweiligen Schuldner mit der Begleichung der - an die Beklagte abgetretenen - Geldforderung bereits in Verzug geraten sind. Nach den rechtsfehlerfreien und nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts trifft das insbesondere für sämtliche Fälle zu, die der Kläger - in Erfüllung der Voraussetzungen des § 606 Abs. 2 ZPO aF - in der Klageschrift angeführt hat.
32bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Beklagten durch die Beauftragung der Inkassodienstleisterin auch ein - adäquat durch den Verzug des jeweiligen Schuldners verursachter -Schaden entstanden.
33(1) Gemäß dem in § 249 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz der Naturalrestitution hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ob und in welcher Höhe ein Schaden gegeben ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der Differenzhypothese, also einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (st. Rspr.; vgl. nur , WM 2022, 2369 Rn. 13; vom - V ZR 162/22, NJW-RR 2024, 499 Rn. 20; vom - VI ZR 243/23, juris Rn. 8). Ergibt sich insoweit ein rechnerisches Minus, liegt ein Schaden vor (vgl. , BGHZ 230, 224 Rn. 19 mwN).
34Ein Vermögensschaden liegt danach stets vor, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Eine solche Vermögenseinbuße kann auch in der Belastung mit einer Verbindlichkeit liegen (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 59, 148, 149 f.; vom - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347; vom - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43 unter II 2 a; vom - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vom - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 21; vom - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 12; vom - VII ZR 266/14, BGHZ 208, 372 Rn. 26; vom - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669 Rn. 26; vom - VIII ZR 303/21, NJW-RR 2023, 1365 Rn. 37), sofern der Geschädigte mit der Verbindlichkeit tatsächlich beschwert ist (vgl. , aaO; vom - VI ZR 27/73, aaO; vom - VIII ZR 153/85, aaO unter II 2 b; vom - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter III; vom - I ZR 257/03, aaO; vom - I ZR 190/13, aaO; vom - XII ZR 6/21, NJW-RR 2022, 1236 Rn. 36).
35Der Ersatzanspruch des Geschädigten ist in diesen Fällen zunächst auf Befreiung von der betreffenden Verbindlichkeit gerichtet (§ 257 BGB), wandelt sich unter bestimmten Voraussetzungen jedoch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. , BGHZ 194, 180 Rn. 30; vom - I ZR 224/13, NJW-RR 2016, 155 Rn. 34; [jeweils zum Fall der Leistungsverweigerung durch den Schädiger]; vom - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 14 mwN; vom - V ZR 102/15, NJW 2016, 2407 Rn. 15 mwN; vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 118; vom - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 23 [jeweils zum Fall der Abtretung des Ersatzanspruchs an den Forderungsinhaber, demgegenüber die Freistellung gefordert wird]).
36(2) Danach erleidet die Beklagte in den hier zu beurteilenden Fallkonstellationen einen Schaden, der darin liegt, dass sie einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu , NJW-RR 2004, 989 unter II 1 a mwN) ausgesetzt ist. Denn die Beklagte hat - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - mit der Inkassodienstleisterin für den jeweils in Auftrag gegebenen Forderungseinzug eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart. Mit dieser Verbindlichkeit ist die Beklagte im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch beschwert. Denn die jeweilige Vergütungsforderung ist sowohl dem Grunde nach als auch in der gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Höhe wirksam entstanden (dazu nachfolgend unter (a)). Die zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Abreden zur Erfüllung der Vergütung lassen die hiermit verbundene Beschwer auch nicht entfallen (dazu nachfolgend unter (b)).
37(a) Die Vergütungsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Die Vereinbarung ist insbesondere weder wegen der Konzernverbundenheit der vertragsschließenden Parteien unwirksam (dazu nachfolgend unter (aa)) noch erweist sich das auf dieser Vereinbarung basierende Vergütungsverlangen der Inkassodienstleisterin in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) für jeden einzelnen Inkassoauftrag im Verhältnis zu der Beklagten als unberechtigt (dazu nachfolgend unter (bb)).
38(aa) Die Pflicht der Beklagten, die in Auftrag gegebene Tätigkeit der Inkassodienstleiterin zu vergüten, ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Inkassodienstleisterin gemäß den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts um ein mit der Beklagten gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen und daher bei der hier in Rede stehenden Inkassotätigkeit um ein Konzerninkasso handelt.
39Zwar stellt die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG gemäß § 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Vergütung für solche Leistungen nicht wirksam vereinbart werden könnte, sondern lediglich, dass konzerninterne Inkassodienstleistungen nicht den Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegen und daher generell - insbesondere ohne dass es einer Registrierung des (konzernzugehörigen) Inkassodienstleisters bedürfte - erlaubt sind (vgl. BTDrucks. 16/3655, S. 50; BAG, NJW 2019, 2955 Rn. 18; vgl. auch Riehm, WM 2023, 2025, 2031 [Besprechung der angefochtenen Entscheidung]; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 802, 804 f.; Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 426).
40Die davon zu unterscheidende Frage, ob der Gläubiger von einem in Verzug geratenen Schuldner Ersatz der durch ein Konzerninkasso entstandenen Kosten verlangen kann, stellt sich erst im Rahmen der - nachfolgend unter II 2 b cc behandelten - Prüfung, ob die Einschaltung des Inkassounternehmens durch die Beklagte erforderlich und zweckmäßig war.
41(bb) Bedenken gegen das Bestehen einer Vergütungsschuld der Beklagten in der gegenüber ihren Schuldnern geltend gemachten Höhe (1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG aF) bestehen vor dem Hintergrund, dass sie mit der Inkassodienstleisterin - was im Innenverhältnis zwischen diesen beiden Personen zweifelsohne zulässig ist - eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart hat, ebenfalls nicht.
42Insbesondere ist das am in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl. I S. 3320), das die anwaltliche Geschäftsgebühr für die durch einen Rechtsanwalt erbrachte, eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistung im Regelfall auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RVG iVm Absatz 2 von Nr. 2300 VV RVG), auf den Streitfall noch nicht anzuwenden. Denn die Beauftragung der Inkassodienstleisterin erfolgte in den hier zu beurteilenden Fällen jeweils vor dem insoweit maßgeblichen Stichtag am (vgl. Art. 2 Nr. 4 Buchst. c, Art. 10 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 29).
43Entgegen der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf ihre Revisionserwiderung hervorgehobenen Auffassung ändert auch der Umstand, dass die Beklagte mit der Inkassodienstleisterin eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat, die Regelungen für eine Vielzahl von (künftigen) Inkassoaufträgen enthält, nichts daran, dass die Inkassodienstleisterin gemäß dieser Rahmenvereinbarung für jeden einzelnen Inkassoauftrag einen Anspruch auf Vergütung in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG gegen die Beklagte hat. Gründe dafür, dass der Inkassodienstleisterin - wie die Revisionserwiderung demgegenüber meint - nur eine aus der Vielzahl der Aufträge "gemittelte" Vergütung oder nur ein bestimmter Anteil der 1,3-fachenGebühr nach Nr. 2300 VV RVG für jeden Einzelauftrag zustünde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
44Soweit die Revisionserwiderung ferner geltend macht, die im Rahmen eines Konzerninkassos entstandenen Kosten seien allenfalls in Höhe des tatsächlich angefallenen Aufwands erstattungsfähig, betrifft dieser Einwand nicht die Frage, ob zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin ein Gebührenanspruch in der gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Höhe wirksam entstanden ist, sondern allein die - nachfolgend unter II 2 b dd behandelte - Frage der (vollumfänglichen) Erstattungsfähigkeit dieser Vergütung im Außenverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem jeweiligen Schuldner.
45(b) Die durch diese Verbindlichkeit begründete Beschwer - und damit ein Schaden - der Beklagtenentfällt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht deshalb, weil sie mit der Inkassodienstleisterin ein Vergütungsmodell vereinbart hat, wonach Letztere die - bis zur erfolgreichen Einziehung beim Schuldner im Verhältnis zu der Beklagten gestundete - Inkassovergütung als Verzugsschaden gegenüber dem jeweiligen Schuldner geltend macht und den entsprechenden Betrag einbehält, wenn der Schuldner die Forderung erfüllt, während andernfalls - wenn der Schuldner die Forderung nicht erfüllt - die Beklagte ihren entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt. Denn obwohl nach dieser Vereinbarung eine direkte Zahlung der Beklagten an die Inkassodienstleisterin im Regelfall ausscheidet, stellt die Vergütungsvereinbarung mit der Inkassodienstleisterin für die Beklagte eine Vermögenseinbuße im schadensrechtlichen Sinne dar. Die gegenteilige Annahme des Oberlandesgerichts erweist sich aus mehreren Gründen als rechtsfehlerhaft; sie lässt sich mit den aufgezeigten höchstrichterlichen Grundsätzen der Schadensbestimmung nicht vereinbaren.
46(aa) Die Sichtweise des Oberlandesgerichts, wonach der Umstand, dass die Beklagte aufgrund der getroffenen Erfüllungsmodalitäten nicht zu einer (direkten) Zahlung gegenüber der Inkassodienstleisterin verpflichtet sei, einen Schaden ausschließe, verkennt, dass es für das Vorliegen eines Schadens in Gestalt der Belastung mit einer Verbindlichkeit grundsätzlich - wie die Revision mit Recht geltend macht - nicht auf die zwischen dem Geschädigten und dem Dritten (hier: der Inkassodienstleisterin) getroffenen Vereinbarungen über die Leistungszeit und die Art und Weise der Erfüllung der Verbindlichkeit ankommt. Vielmehr führt regelmäßig allein die wirksame Begründung eines Schuldverhältnisses - da sie den Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern (§ 241 Abs. 1 BGB) - für Letzteren zu einer Vermögensbelastung im schadensrechtlichen Sinne (ähnlich auch Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 219 [Besprechung der angefochtenen Entscheidung]).
47(aaa) Nach der oben aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine in Geld messbare Einbuße und damit ein rechnerisches Minus im Sinne der Differenzhypothese in den Fällen, in denen der Geschädigte infolge des Schadensereignisses eine Verbindlichkeit (in der Regel - wie auch hier - in Form einer Geldschuld) gegenüber einem Dritten eingeht, grundsätzlich nur zu verneinen, wenn und soweit es an einer tatsächlichen Beschwer des Geschädigten fehlt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die in Rede stehende Verbindlichkeit ihrerseits rechtlich (teilweise) keinen Bestand hat und daher vom Geschädigten auch nicht (vollständig) erfüllt werden muss (vgl. , NJW-RR 1987, 43 unter II 2 b; vom - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter III; vom - I ZR 257/03, NJW 2007, 1809 Rn. 20; vom - I ZR 190/13, WM 2015, 2332 Rn. 12; vom - XII ZR 6/21, NJW-RR 2022, 1236 Rn. 36; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 22, 24).
48Eine tatsächliche Beschwer entfällt hingegen nicht etwa dadurch, dass der Geschädigte mit dem Dritten, dessen Forderung den geltend gemachten Schaden bildet, besondere - für den Geschädigten vorteilhafte - Erfüllungsmodalitäten vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn diese Modalitäten - wie die Abrede, dass der Dritte hinsichtlich seiner Vergütung an Erfüllungs statt die Abtretung des diesbezüglichen Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger annimmt - zur Folge haben, dass der Geschädigte keinen direkten Mittelabfluss in Form einer Geldzahlung an den Dritten erleidet.
49Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der vom Oberlandesgericht herangezogenen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem Forderungsinhaber (etwa dem Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) zur Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2019, 1522 Rn. 10 ff. mwN). Denn diese Rechtsprechung betrifft - anders als das Oberlandesgericht angenommen zu haben scheint und offenbar auch die Revisionserwiderung meint - ebenfalls ausschließlich die Frage des rechtlichen Bestands der Vergütungsforderung, namentlich ob und in welchem Umfang dem beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister eine Forderung in Höhe der dem Geschädigten in Rechnung gestellten Kosten nach den einschlägigen Vorschriften - etwa nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - zusteht.
50(bbb) Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines Schadens bislang nicht in Zweifel gezogen, wenn der Geschädigte mit dem Dienstleister, dessen Vergütungsforderung den geltend gemachten Schaden bildet, vereinbart hat, dass er ihm seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger an Erfüllungs statt abtritt. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen verkehrsunfallbedingte Mietwagen- oder Sachverständigenkosten die zu ersetzende Schadensposition darstellen und der Geschädigte mit dem Autovermieter oder Sachverständigen eine solche Abtretungsabrede getroffen hat (vgl. , BGHZ 160, 377, 378, 379, 380 ff.; vom - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 8, 12; vom - VI ZR 137/22, NJW 2023, 1718 Rn. 36, 62), als auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - Rechtsverfolgungskosten als Schaden geltend gemacht werden und der Geschädigte mit dem Rechtsdienstleister eine entsprechende Abtretungsabrede getroffen hat (vgl. , BGHZ 225, 352 Rn. 4 f., 113 ff., 120 f.; vom - VI ZR 180/22, juris Rn. 3, 9).
51Anders als die Revisionserwiderung meint, zeugt der Umstand, dass die vorstehend zitierten Entscheidungen die Frage des Vorliegens eines Schadens nicht gesondert - unter dem Blickwinkel der jeweils getroffenen Abtretungsvereinbarung - erörtern, sondern diese schlicht bejahen, nicht davon, dass dieser Gesichtspunkt übersehen worden wäre. Er belegt vielmehr, dass jener Aspekt für die Annahme eines Schadens nicht von erheblicher Bedeutung ist, einer solchen Annahme insbesondere nicht entgegensteht.
52Besonders deutlich zeigt sich das in denjenigen der vorstehend zitierten Entscheidungen, in denen die Abtretungsvereinbarung für die Bestimmung der Schadenshöhe eine maßgebliche Rolle spielt (s. , aaO Rn. 10 ff.; vom - VI ZR 137/22, aaO Rn. 53 ff.). Das ist bei den jenen Entscheidungen zugrunde liegenden (im hiesigen Streitfall nicht gegebenen) Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache insofern der Fall, als einer zwischen dem Geschädigten und dem Dienstleister vereinbarten Vergütung bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beizumessen ist, wenn der Geschädigte die in Rechnung gestellten Kosten des Dienstleisters nicht selbst bezahlt (vgl. , aaO Rn. 12; vom - VI ZR 137/22, aaO Rn. 55; jeweils mwN). Diese allein den Umfang eines durch das Eingehen einer Verbindlichkeit eingetretenen Schadens betreffende Frage stellte sich - was die Revisionserwiderung nicht hinreichend beachtet - nicht, wenn die vorbezeichnete Abtretungsvereinbarung bereits das Eintreten eines Schadens ausschlösse.
53(ccc) Im Streitfall kann nichts anderes gelten.
54Da die Beklagte - wie oben (unter II 2 b bb (2) (a)) bereits aufgezeigt - in den hier zu beurteilenden Fällen jeweils mit der Erteilung des Auftrags an die Inkassodienstleisterin, eine bestimmte Forderung gegenüber dem säumigen Schuldner geltend zu machen, die wirksame Verpflichtung eingegangen ist, die Inkassodienstleisterin für ihre Leistungen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu vergüten, ist eine tatsächliche Beschwer der Beklagten mit dieser Verbindlichkeit im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen.
55Der Umstand, dass die Beklagte nicht zu einer (unmittelbaren) Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Inkassodienstleisterin verpflichtet ist, ändert nichts daran, dass die Beklagte die Erfüllung der Forderung schuldet (§ 241 Abs. 1 BGB), also entsprechend beschwert ist. Gemäß der getroffenen Abrede erfolgt die Erfüllung - wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und/oder Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt - dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten. Hierbei handelt es sich in dem Verhältnis zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin um eine Leistung der Beklagten im Sinne von § 362 BGB, die letztlich darin besteht, dass die Beklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Auskehrung der durch die Geschäftsbesorgung erlangten Geldbeträge (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) insoweit verzichtet. Bleibt der Forderungseinzug hingegen erfolglos, erbringt die Beklagte die ihrerseits geschuldete Vergütungsleistung, indem sie ihren Schadensersatzanspruch gegen den jeweiligen Schuldner an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) abtritt.
56(ddd) Ohne Erfolg hält die Revisionserwiderung dem entgegen, die Beklagte sei im Streitfall jedenfalls deshalb nicht mit der geltend gemachten Verbindlichkeit beschwert, weil sie eine Durchsetzung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin dauerhaft abwehren könne. Dabei kann offenbleiben, ob die mit dem Eingehen einer Verbindlichkeit verbundene Beschwer entfiele, wenn dem Geschädigten (hier der Beklagten) gegenüber dem Forderungsinhaber (hier der Inkassodienstleisterin) eine dauerhaft zur Leistungsverweigerung berechtigende Einrede zustünde. Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
57Die Beklagte könnte einer Geltendmachung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin gemäß den getroffenen Abreden zwar zunächst - solange noch nicht feststeht, ob die Beitreibungsbemühungen der Inkassodienstleisterin von Erfolg gekrönt sein werden - wegen der vereinbarten Stundung eine vorübergehende Einrede, nämlich die fehlende Fälligkeit dieser Forderung (vgl. insoweit , ZIP 2000, 752 unter II 2 c bb; vom - IX ZR 2/98, NJW 2000, 2580 unter II 4 b; vom - V ZR 11/18, NJW 2020, 2104 Rn. 21, insoweit in BGHZ 225, 1 nicht abgedruckt), entgegenhalten. Dass die Beklagte eine gegen sie gerichtete Durchsetzung der Vergütungsforderung durch die Inkassodienstleisterin auch nach Abschluss von deren (erfolgreichen oder vergeblichen) Beitreibungsbemühungen abwehren könnte, beruhte aber - im Unterschied zu den von der Revisionserwiderung angeführten Fällen, in denen dem Schuldner eine dauerhaft zur Leistungsverweigerung berechtigende Einrede zusteht - allein darauf, dass der gegen sie gerichtete Anspruch dann, wie aufgezeigt, entweder nach § 362 BGB oder nach § 364 Abs. 1 BGB erloschen wäre. Die tatsächliche Beschwer der Beklagten durch die Belastung mit der (wirksam entstandenen) Vergütungspflicht vermag hierdurch nicht in Frage gestellt zu werden.
58(bb) Eine andere Beurteilung ergäbe sich im Streitfall aber auch dann nicht, wenn man sich auf den Standpunkt stellte, in den Fällen, in denen der geltend gemachte Schaden in einer Belastung des Geschädigten mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten liegt, komme im Rahmen der Schadensbestimmung anhand der Differenzhypothese eine Berücksichtigung von den Geschädigten begünstigenden Erfüllungsvereinbarungen zwischen diesem und dem Dritten grundsätzlich in Betracht. Denn die dann vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung führte vorliegend ebenfalls zu dem Ergebnis, dass ein Schaden der Beklagten zu bejahen wäre. Die Pflicht der Beklagten zur Vergütung der Inkassodienstleisterin stellte sich nämlich auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Erfüllungsmodalitäten als eine - der Beklagten unter Wertungsgesichtspunkten zuzurechnende und deshalb dem jeweiligen Schädiger anzulastende - Vermögenseinbuße dar.
59(aaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Schaden auch dann zu bejahen sein, wenn die - für die Bestimmung eines Schadens heranzuziehende - Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Minus im Vermögen des Geschädigten führt. Denn das anhand der Differenzbilanz gewonnene Ergebnis muss stets - da es das Resultat einer wertneutralen Rechenoperation darstellt - einer normativen Kontrolle unterzogen werden, die darin besteht, dass dieses Ergebnis gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes überprüft wird (vgl. , BGHZ 98, 212, 217, 223 [grundlegend zur Differenzhypothese]; Urteile vom - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 f. mwN; vom - VI ZR 15/14, WM 2014, 2318 Rn. 17 mwN; vom - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 45).
60So ist ein im Wege der Differenzhypothese zu ermittelnder Schaden "normativ" wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB - wonach die Leistungen Dritter einen Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger in bestimmten Fällen nicht ausschließen - zu korrigieren, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (st. Rspr.; vgl. , BGHZ 21, 112, 116 f.; vom - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 Rn. 21; vom - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9; vom - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 15; vgl. auch , NJW 2021, 3594 Rn. 27).
61(bbb) Nach diesem Maßstab wäre ein dem jeweiligen Schuldner anzulastender Schaden der Beklagten hier auch dann zu bejahen, wenn man annähme, bei der Schadensbestimmung anhand der Differenzhypothese verbiete sich eine Berücksichtigung der zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin getroffenen Stundungs- und Abtretungsvereinbarungen nicht von vornherein.
62Denn im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung wäre - worauf die Revision zutreffend hinweist - zu beachten, dass die vorbezeichneten Stundungs- und Abtretungsvereinbarungen allein das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin betreffen und die hiermit verbundene Entlastung der Beklagten mit einer entsprechenden Belastung der Inkassodienstleisterin einhergeht. Diese Belastung liegt darin, dass die Inkassodienstleisterin in dem Fall, dass ihr eine Realisierung der beizutreibenden Forderungen gegenüber dem betreffenden Schuldner nicht gelingt, ihre Vergütung für die bereits erbrachte Inkassodienstleistung nicht von der Beklagten fordern kann, sondern sie sich insoweit stattdessen an den - ohnehin bereits zahlungssäumigen - Schuldner halten muss. Soweit die Inkassodienstleisterin danach also im Verhältnis zu der Beklagten das Risiko übernommen hat, dass sie ihre Vergütungsforderung gegenüber den Schuldnern der Beklagten nicht durchzusetzen vermag, ist hiermit ersichtlich nicht bezweckt, jene Schuldner zu begünstigen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch Senatsurteil vom - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 120 f. [dort hatte sich ein Inkassodienstleister ebenfalls die seine Vergütung betreffende Ersatzforderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger an Erfüllungs statt abtreten lassen und ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner Vergütungsforderung gegenüber dem Geschädigten verzichtet, falls sie beim Schädiger nicht beizutreiben sein sollte]; im Ergebnis ebenso Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 220).
63Auch sonst ist kein Grund erkennbar, der es als gerechtfertigt erscheinen ließe, die Vorteile, welche die Inkassodienstleisterin der Beklagten im Hinblick auf die Erfüllung der Vergütungsforderung gewährt, den säumigen Schuldnern der Beklagten zugute kommen zu lassen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Beklagte mit der Inkassodienstleisterin eine andere Vergütungsstruktur hätte vereinbaren können, nicht - wie das Oberlandesgericht gemeint hat - die Unbilligkeit einer solchen etwaigen Entlastung der Schuldner entfallen. Die Revisionserwiderung zeigt ebenfalls keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigten.
64(cc) Die Belastung mit der Inkassovergütungsschuld begründete aber schließlich selbst dann einen Vermögensnachteil für die Beklagte, wenn die zwischen ihr und der Inkassodienstleisterin getroffenen Erfüllungsvereinbarungen - entgegen den vorstehend unter (aa) und (bb) ausgeführten Erwägungen - bei der Schadensermittlung zu Gunsten des jeweiligen Schuldners uneingeschränkt zu berücksichtigen wären. Denn es träfe auch unter dieser Voraussetzung entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu, dass im Vermögen der Beklagten durch die Vergütungsvereinbarung im Gesamtergebnis keine Einbuße zu verzeichnen wäre. Bei dieser Betrachtungsweise wäre es nämlich - anders als das Oberlandesgericht gemeint hat - geboten, die wirtschaftlichen Auswirkungen des zwischen der Beklagten und der Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsmodells im Ganzen in den Blick zu nehmen, also auch die (möglichen) wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Beklagte - etwa bei einer Teilzahlung durch den Schuldner oder im Fall der Insolvenz eines Schuldners oder auch im Fall einer fristlosen Kündigung des Rahmendienstleistungsvertrags durch einen Vertragsteil - zu berücksichtigen.
65(dd) Letztlich erweist sich die Annahme des Oberlandesgerichts, der Umstand, dass die Beklagte nicht zu einer (direkten) Zahlung gegenüber der Inkassodienstleisterin verpflichtet sei, schließe einen Schaden aus, bei näherer Betrachtung aber auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil sie - wie die Revision mit Recht rügt - in sich widersprüchlich ist. Diese Sichtweise lässt nämlich außer Betracht, dass die Beklagte zu einer (unmittelbaren) Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Inkassodienstleisterin nur deshalb nicht verpflichtet ist, weil gemäß der getroffenen Abrede - wie oben schon ausgeführt - eine Erfüllung der Vergütungsforderung auf anderem Wege erfolgt, nämlich entweder - wenn der Inkassodienstleisterin eine Realisierung der entsprechenden Ansprüche (Haupt- und Nebenforderungen) gegenüber dem Schuldner (teilweise) gelingt - dadurch, dass die Inkassodienstleisterin berechtigt ist, den eingezogenen Betrag in Höhe der Vergütungsforderung zu behalten, oder - wenn der Forderungseinzug fruchtlos bleibt - durch eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt.
66In beiden Fällen träte eine endgültige Befreiung des Vermögens der Beklagten von dessen ursprünglicher - durch das Eingehen einer Vergütungspflicht gegenüber der Inkassodienstleisterin entstandenen - Belastung allerdings nicht ein, wenn der Beklagten entsprechend der Ansicht des Oberlandesgerichts mangels Vorliegens eines Schadens gegenüber den Schuldnern ein Schadensersatzanspruch nicht zustünde. Denn dann handelte es sich bei etwaigen, von der Inkassodienstleisterin vereinnahmten Zahlungen durch die Schuldner auf die diesbezügliche - unter dieser Prämisse nur vermeintlich bestehende - Schuld um rechtsgrundlose und damit grundsätzlich kondizierbare Leistungen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und bei der etwa erfolgten Abtretung des - dann nicht bestehenden - Schadensersatzanspruchs der Beklagten an die Inkassodienstleisterin an Erfüllungs statt um eine mangelbehaftete Leistung im Sinne von § 365 BGB.
67Angesichts dessen kämen in beiden Fällen berechtigte Zahlungsansprüche in Höhe der ursprünglichen Vergütungsforderung der Inkassodienstleisterin gegen die Beklagte in Betracht. Denn es könnte entweder - im erstgenannten Fall - ein Bereicherungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte bestehen (vgl. , NJW 2014, 1963 Rn. 13 ff., 43; Beschluss vom - IX ZR 308/14, NJW-RR 2016, 367 Rn. 6 ff., 13 [jeweils zu einem Rückgewähranspruch bei Insolvenzanfechtung]), ohne dass die Beklagte insoweit ihrerseits einen Bereicherungsanspruch gegenüber der Inkassodienstleisterin hätte, da in diesem Rechtsverhältnis der Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) einen Rechtsgrund für die Leistung bildet, oder die Beklagte wäre - im letztgenannten Fall - gemäß § 365 BGB einem auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Forderung gerichteten Gewährleistungsanspruch der Inkassodienstleisterin ausgesetzt (vgl. Senatsurteil vom - VIII ZR 209/64, BGHZ 46, 338, 342 [zu einem Kaufvertrag]; vgl. auch MünchKommBGB/Fetzer, 9. Aufl., § 365 Rn. 3; BeckOGK-BGB/Looschelders, Stand: , § 365 Rn. 25, 27; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand: , § 365 Rn. 4; jurisPK-BGB/Kerwer, Stand: , § 365 Rn. 5).
68cc) Die Einschaltung der Inkassodienstleisterin war aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beklagten zur Wahrnehmung ihrer Rechte auch erforderlich und zweckmäßig.
69(1) Ob eine vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffene Maßnahme erforderlich und zweckmäßig ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (vgl. , BGHZ 66, 182, 193; vom - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23; Beschluss vom - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4).Dabei ist jeweils zu prüfen, ob der Gläubiger in dem konkreten Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Allein die zeitliche Inanspruchnahme durch die Schadensbearbeitung - etwa für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung eigener Ansprüche - reicht regelmäßig nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit hierfür angefallener Kosten zu begründen (dazu grundlegend , BGHZ 127, 348, 351; vgl. auch , WM 2019, 2269 Rn. 19; vom - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 53 ff.).
70Zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung ist der Geschädigte allerdings nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist (vgl. , aaO S. 352 f.; vom - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 49). Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Geltendmachung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (, aaO, 353; vgl. auch Senatsbeschluss vom - VIII ZR 277/11, aaO).
71Dementsprechend ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig selbst in einfach gelagerten Fällen aus der Sicht des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist (vgl. , NJW 2015, 3793 Rn. 9; BVerfG, NJW 2023, 2106 Rn. 35). Das seinerseits Erforderliche tut der Gläubiger in diesen Fällen dadurch, dass er den Schuldner in Verzug setzt. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung seiner Forderung muss er nicht hinnehmen. Vielmehr kann er seinem Erfüllungsverlangen durch Einschaltung eines Rechtsanwalts Nachdruck verleihen (vgl. , aaO). Auch die von einem Inkassounternehmen für seine Beitreibungstätigkeit in Rechnung gestellten Kosten sind in einem solchen Fall als nicht der eigenen Mühewaltung des Geschädigten zuzurechnende und damit als grundsätzlich ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten zu bewerten (vgl. , NJW 2012, 601 Rn. 14; vom - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 49; vgl. auch Senatsurteil vom - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 18, 20).
72(2) Nach diesen Grundsätzen war die Einschaltung der Inkassodienstleisterin - was der Senat selbst beurteilen kann, weil die zu berücksichtigenden Umstände festgestellt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung erforderlich und zweckmäßig. Denn die Beauftragung erfolgte gemäß den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts ausnahmslos zur Beitreibung von Geldforderungen, mit deren Begleichung der jeweilige Schuldner bereits gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber, von dem die Beklagte die betreffende Forderung erworben hat, in Verzug geraten war. Besondere Umstände, welche die ergriffene Maßnahme ausnahmsweise gleichwohl als nicht erforderlich und zweckmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.
73(a) Die Erforderlichkeit der Einschaltung der Inkassodienstleisterin kann hier nicht deshalb verneint werden, weil die Beklagte über eine Eintragung im Bereich "Inkassodienstleistungen" im Rechtsdienstleistungsregister verfügt, also selbst die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen innehat. Dies gilt hier schon deswegen, weil die Beklagte weder über eine eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilung noch über die erforderliche personelle Ausstattung und Infrastruktur verfügt, um professionelle Inkassodienstleistungen erbringen zu können.
74(b) Der Umstand, dass der Forderungseinzug hier - wie aufgezeigt - im Wege eines Konzerninkassos betrieben wird, rechtfertigt eine andere Beurteilung ebenfalls nicht.
75(aa) In der Literatur wird vereinzelt die - von der Revisionserwiderung geteilte - Auffassung vertreten, die durch die Beauftragung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens entstandenen Kosten seien grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass beim sogenannten Konzerninkasso dem Gläubiger obliegende Eigenbemühungen, deren Kosten nicht erstattungsfähig seien, zwecks Schaffung eines "künstlichen Schadenspostens" auf ein konzernverbundenes Unternehmen verlagert würden (so etwa Streyl/Wietz, WuM 2012, 475, 479). Ein anderes Verständnis sei auch mit dem Zweck des § 2 RDG nicht vereinbar, weil das Rechtsdienstleistungsgesetz hiernach auf das Konzerninkasso nicht anwendbar sei; dies bedeute, dass der mit jenem Gesetz insgesamt bezweckte Verbraucherschutz in den Fällen des Konzerninkassos leerliefe, wenn die Erstattungsfähigkeit von hierdurch entstandenen Kosten nicht ausgeschlossen sei (so Jäckle, VuR 2016, 60, 61 f.; sinngemäß auch Vollkommer in Seitz, Inkasso-Handbuch, 4. Aufl., Kap. 23 Rn. 15; ähnlich Michalski, ZIP 1994, 1501, 1506 f. [zum früheren Rechtsberatungsgesetz]).
76(bb) Diese Auffassung trifft nicht zu (ebenso Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2019, § 286 Rn. 238; BeckOGK-BGB/Dornis, Stand: , § 286 Rn. 352; Goebel, Inkassodienstleistung und Inkassokosten, 3. Aufl., § 2 Rn. 434 f.; Kleine-Cosack, AnwBl. 2016, 802, 803 ff.; Riehm, WM 2023, 2025, 2030 f.).
77(aaa) Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten ist unabhängig von der gewählten Organisation des Forderungsinkassos zu beurteilen. Entscheidend ist gemäß den aufgezeigten Grundsätzen allein, mit welchen Tätigkeiten der Gläubiger das Inkassounternehmen beauftragt. Handelt es sich - wie beispielsweise bei der Stellung einer Rechnung oder bei einer verzugsbegründenden Erstmahnung - um dem Gläubiger obliegende und seiner Sphäre zuzuordnende Tätigkeiten im Forderungsmanagement, kommt eine Erstattung der dafür angefallenen Kosten in der Regel nicht in Betracht. Hat der Gläubiger der ihm obliegenden Mühewaltung hingegen genügt, wie regelmäßig anzunehmen ist, wenn er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, und beauftragt anschließend- um seinem Erfüllungsverlangen Nachdruck zu verleihen - einen Rechtsanwalt oder ein (externes) Inkassounternehmen mit der Forderungseinziehung, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten (vgl. , NJW 2015, 3793 Rn. 9; vom - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 49). Dann aber ist die Annahme, der Gläubiger schaffe im Fall der Beauftragung eines konzernverbundenen - gleichwohl aber rechtlich selbständigen - Inkassounternehmens "künstlich" eine - andernfalls nicht entstehende - Schadensposition, nicht haltbar. Nur wenn im Einzelfall zusätzliche besondere Anhaltspunkte für ein von sachfremden Interessen geleitetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gläubigers vorliegen, kann die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme zu verneinen sein.
78(bbb) Erst recht erfordern Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes es nicht, die Erstattungsfähigkeit von durch das Betreiben eines Konzerninkassos entstandenen Kosten generell zu verneinen. Wie oben (unter II 2 b bb (2) (a)) schon ausgeführt, trifft es zwar zu, dass durch ein konzernverbundenes Unternehmen erbrachte Inkassodienstleistungen vom Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommen sind (§ 2 Abs. 1, 3 Nr. 6 RDG), weshalb unter anderem die schuldnerschützende Vorschrift des § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG), wonach der Gläubiger von seinem Schuldner eine Erstattung von Inkassokosten nur bis zu der Höhe verlangen kann, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde, nicht (unmittelbar) anzuwenden ist.
79Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Kosten, die durch das Betreiben eines Konzerninkassos entstanden sind, von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn der vom Gesetzgeber mit jener den Umfang eines Ersatzanspruchs begrenzenden Regelung bezweckte Schutz des Schuldners vor einer Belastung mit Kosten, deren Höhe sich nach einer - wie die Revisionserwiderung konstatiert - "maßgeblich von den (Gewinn-)Interessen der beteiligten Konzernunternehmen" geprägten Vergütungsvereinbarung richtet, lässt sich ohne weiteres auch dadurch erreichen, dass die in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, die als Konkretisierung der allgemeinen Schadensminderungsobliegenheit des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB zu begreifen ist, nach Maßgabe dieser letztgenannten Vorschrift auf die Erstattungsfähigkeit von Konzerninkassokosten übertragen wird (ebenso Riehm WM 2023, 2025, 2031; Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 223).
80(ccc) Soweit die Revisionserwiderung zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunkts die Materialien des am in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl. I S. 3320) heranzieht (BT-Drucks. 19/20348, S. 24), übersieht sie zum einen, dass die mit diesem Gesetz eingeführten Änderungen - insbesondere in Form einer weiteren Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten der Höhe nach - im Streitfall, wie oben bereits aufgezeigt, keine Anwendung finden. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in den genannten Gesetzesmaterialien im Zusammenhang mit dem Konzerninkasso geäußerten, von der Revisionserwiderung in den Blick genommenen Zweifel, "ob schadensersatzrechtlich ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht, die das einziehende Unternehmen dem mit ihm verbundenen Unternehmen in Rechnung stellt, das Inhaber der Forderung ist", aber auch gerade nicht zum Anlass genommen, "besondere Regelungen für das sogenannte `Konzerninkasso´" (BT-Drucks., aaO) zu schaffen.
81Damit bleibt es (weiterhin) der Rechtsprechung überlassen, auch dann im Rahmen der tatrichterlichen Einzelfallwürdigung über die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer vom Gläubiger zur Verfolgung seiner Rechte ergriffenen Maßnahme zu entscheiden (vgl. , BGHZ 66, 182, 193; vom - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23; Beschluss vom - VIII ZR 277/11, WuM 2012, 262 Rn. 4), wenn es sich hierbei um die Einschaltung eines konzernverbundenen Inkassounternehmens handelt.
82(cc) Demnach kann die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Einschaltung der Inkassodienstleisterin im Streitfall nicht allein deshalb verneint werden, weil es sich bei ihr um ein Schwesterunternehmen der Beklagten handelt und beide Unternehmen mit der Muttergesellschaft durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verbunden sind. Anhaltspunkte für ein nur unter besonderen Umständen anzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten, namentlich dahingehend, dass die Beklagte die Inkassodienstleisterin allein zu dem Zweck mit dem Forderungseinzug beauftragt haben könnte, hierdurch eine an sich überflüssige, in erster Linie dem Gewinninteresse der Inkassodienstleisterin und damit auch der gemeinsamen Konzernmutter dienende Schadensposition zu schaffen, sind ebenfalls weder ersichtlich noch zeigt die Revisionserwiderung dergleichen auf.
83Insbesondere liegen solche besonderen, die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens rechtfertigenden Umstände nicht etwa darin, dass die Inkassodienstleisterin das wirtschaftliche Risiko des Ausbleibens ihrer Vergütung zu Gunsten der Beklagten übernommen hat. Anders als das Oberlandesgericht es befürwortet hat und auch die Revisionserwiderung meint, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, die wettbewerbsrechtliche Wertung des § 8c Abs. 1, 2 Nr. 1, 2 Alt. 2 UWG (bzw. des § 8 Abs. 4 UWG aF), wonach eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung gegenüber Zuwiderhandelnden im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb indiziert sein kann, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt, auf den Streitfall zu übertragen.
84Das Oberlandesgericht geht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen und unangegriffenen Feststellungen selbst - insoweit zutreffend - davon aus, dass die Inkassodienstleisterin im Streitfall in erster Linie tätig wird, um die jeweilige (Haupt-)Forderung der Beklagten beizutreiben. Damit fehlt es an dem den Kern des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG (bzw. § 8 Abs. 4 UWG aF) bildenden Umstand, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 144, 165, 170 [zu § 13 Abs. 5 UWG aF]; vom - I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 40; vom - I ZR 149/18, NJW 2019, 3377 Rn. 33 f.; vgl. auch MünchKommUWG/Fritzsche, 3. Aufl., § 8c Rn. 17; Köhler/Feddersen/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8c Rn. 11). Das Vorliegen eines solchen Missbrauchstatbestands lässt sich hier entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht damit begründen, dass die Vergütung für die Rechtsverfolgung gegebenenfalls einem konzernverbundenen Unternehmen zufließt. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Beklagte mit der Rechtswahrnehmung - worauf es insofern entscheidend ankommt - zumindest überwiegend schutzwürdige Interessen und Ziele, nämlich die Durchsetzung ihr zustehender offener (Haupt-) Forderungen, verfolgt.
85dd) Es bestehen auch sonst weder dem Grund noch der Höhe nach Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit der hier gegenüber den Schuldnern geltend gemachten Inkassokosten (1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV aF).
86(1) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht beanstandet, durch das zwischen der Inkassodienstleisterin und der Beklagten vereinbarte Vergütungsmodell würde die Tätigkeit der Inkassodienstleisterin "faktisch durch die Zahlungen der tatsächlich leistenden Schuldner vergütet, die damit die gescheiterte Rechtsdurchsetzung gegen die Nichtzahlenden" finanzierten. Der Sache nach liegt darin - wie insbesondere aus dem Verweis auf eine Anmerkung zu einem Urteil des 4. Strafsenats des , NJW 2019, 1759 mit Anmerkung Bülte) hervorgeht - der Vorwurf einer unzulässigen Quersubventionierung, aufgrund derer ein zahlender Schuldner im Ergebnis unberechtigter Weise mit einer höheren Vergütung belastet werde, als dies dem tatsächlichen, auf diesen Schuldner entfallenden Anteil entspreche.
87(a) Dabei hat das Oberlandesgericht offenbar übersehen, dass sich die zum Beleg für seine Sichtweise angegebene Urteilsanmerkung insoweit ausschließlich mit Erfolgshonorarvereinbarungen beim Masseninkasso befasst, die dem Dienstleister - von einem aus den eingezogenen Geldbeträgen gebildeten Gebührenpool - einen Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz gewähren. Die dort diesbezüglich aufgezeigte Unrechtmäßigkeit von Erstattungsansprüchen beruht allein darauf, dass sich bei dieser Honorargestaltung nicht vorab feststellen lässt, in welcher Höhe der Gläubiger - bezogen auf den einzelnen Schuldner - mit einer Vergütung des Inkassounternehmens belastet ist. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die dem jeweiligen Schuldner gegenüber geltend gemachten Inkassokosten die tatsächliche Belastung des Gläubigers mit Inkassokosten wegen des Verzugs dieses Schuldners regelmäßig überschritten. Ein damit vergleichbares Problem stellt sich bei der Vereinbarung einer Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wie sie hier in Rede steht, indes nicht (im Ergebnis ebenso Riehm, WM 2023, 2025, 2034; Osterloh-Konrad, ZIP 2024, 218, 222 f.).
88(b) Nichts anderes ergibt sich aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang herangezogenen Begründung des am in Kraft getretenen, auf den Streitfall - wie ausgeführt - noch nicht anzuwendenden Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 19/20348, S. 26). Auch der Gesetzgeber hat die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten an der zitierten Stelle - unter dem Gesichtspunkt einer tatsächlichen Belastung des Gläubigers mit diesen Kosten - nur insofern in Frage gestellt, als im Bereich des Masseninkassos vollständig pauschalierte Gebühren oder Erfolgshonorare, die aus einem gebildeten Gebührenpool gespeist werden, vereinbart würden.
89Im Hinblick auf eine Vergütungsvereinbarung auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, bei der - wie hier - zusätzlich vereinbart werde, dass "der Rechtsanwalt oder der Inkassodienstleister im Fall eines erfolglosen Forderungseinzugs die geltend gemachte Kostenforderung an Erfüllungs statt annimmt", hat er lediglich ausgeführt, dass es sich hierbei um eine in der Praxis weit verbreitete Konstruktion handele, durch die eine "rechtswidrige Geltendmachung möglicherweise relativ leicht […] umgangen werden" könne. Der Umstand, dass der Gesetzgeber es insoweit für ausreichend erachtet hat, die - für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Inkassodienstleisters nach § 13e Abs. 1 RDG (früher nach § 4 Abs. 5 RDGEG aF) maßgebliche - anwaltliche Geschäftsgebühr für die eine unbestrittene Forderung betreffende Inkassodienstleistung zu senken, um im Ergebnis mehr Gerechtigkeit bei der Kostenbelastung im Inkassobereich zu erreichen (vgl. BT-Drucks., aaO S. 23, 25 f.), zeigt, dass er die vorgenannte Vergütungspraxis darüber hinaus nicht beschränken wollte.
90(2) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die vorgenannten Inkassokosten seien nicht erstattungsfähig, weil sie nicht dem tatsächlich angefallenen Aufwand der Inkassodienstleisterin für die jeweilige Forderungsbeitreibung entsprächen.
91Da außer Frage steht, dass Vereinbarungen einer Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - auch wenn nicht ein Rechtsanwalt, sondern ein Inkassounternehmen mit der Erbringung von Inkassodienstleistungen beauftragt wird - grundsätzlich zulässig sind, ist eine am Gegenstandswert - und damit gerade nicht am tatsächlichen Aufwand - orientierte Vergütung für Inkassodienstleistungen nicht zu beanstanden. Folglich ist auch deren (vollständige) Erstattungsfähigkeit - was nicht zuletzt aus der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung hervorgeht - in der Regel zu bejahen.
92Gründe dafür, dass etwas anderes zu gelten hätte, wenn es sich bei den Vertragsparteien - wie hier - um verbundene Unternehmen handelt oder wenn die Vertragsparteien besondere Erfüllungsmodalitäten für die Vergütung vorsehen, die - wie hier - zur Folge haben, dass der Inkassodienstleister im Verhältnis zu seinem Vertragspartner das Risiko trägt, seinen Vergütungsanspruch beim zahlungssäumigen Schuldner nicht beitreiben zu können, sind - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung - nicht ersichtlich.
93(3) Eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nach Maßgabe des § 254 Abs. 2 BGB scheidet im Streitfall ebenfalls aus.
94Wie oben (unter II 2 b cc (2) (b) (bb) (bbb)) aufgezeigt, kann ein Gläubiger - unter der insoweit gebotenen Berücksichtigung der in § 4 Abs. 5 RDGEG aF (heute § 13e Abs. 1 RDG) enthaltenen gesetzgeberischen Wertung - die Kosten, die ihm ein konzernverbundenes Inkassounternehmen für seine Tätigkeit berechnet, von seinem Schuldner nur bis zu der Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Da im Streitfall eine Berechnung der Inkassokosten gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vereinbart wurde, kommt eine Anspruchsminderung hiernach nicht in Betracht.
III.
95Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision der Beklagten hin zur Abweisung der Klage.
Dr. Bünger Dr. Liebert Wiegand
Dr. Matussek Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190225UVIIIZR138.23.0
Fundstelle(n):
BB 2025 S. 514 Nr. 10
ZIP 2025 S. 4 Nr. 9
LAAAJ-88727