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BGH Urteil v. - 1 StR 466/24

Instanzenzug: LG Heilbronn Az: 14 KLs 254 Js 21580/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Heilbronn im Fall II. 3. der Urteilsgründe neben einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zu Last gelegt worden war, tateinheitlich die Straftatbestände der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB), der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB, § 52 Abs. 1 StGB) und der Körperverletzung in fünf Fällen (§ 223 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StGB) sowie der "vorsätzlichen unerlaubten" Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in zwei Fällen (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, § 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht zu haben, hat sich die Strafkammer von dem diesen Tatvorwürfen zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen keine Überzeugung bilden können und von einer Verurteilung abgesehen. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit "vorsätzlicher unerlaubter" Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, § 52 Abs. 1 StGB; Fall 4 der Anklageschrift vom ) hat sie den Angeklagten freigesprochen. Die wirksam auf den Teilfreispruch sowie Fall II. 3. der Urteilsgründe beschränkte, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

I.

2Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

31. a) Dem Angeklagten war mit einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts – Familiengericht – B.              vom (Az.                        ) nach § 1 Gewaltschutzgesetz untersagt worden, das Anwesen seiner Eltern in M.                           bis zu betreten oder sich im Umkreis von 25 Metern hiervon aufzuhalten. In dem – dem Angeklagten am zugestellten – Beschluss war ferner darauf hingewiesen worden, dass etwaige Verstöße gegen die Anordnung nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbewehrt sind.

4Gleichwohl hielt sich der Angeklagte zusammen mit der Geschädigten in der Zeit vom bis zum in der Kellerwohnung des Anwesens seiner Eltern auf (Fall II. 3. der Urteilsgründe).

5aa) Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG verurteilt und eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

6bb) Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Heilbronn des Weiteren zur Last gelegt worden war, er habe sich am der Geschädigten bemächtigt, indem er sie durch die Verabreichung einer Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von 300 Milligramm Pregabalin leicht benommen gemacht habe, hat sich die Strafkammer hiervon keine Überzeugung bilden können. Gleiches gilt für den Vorwurf, er habe sodann an der Zeugin auf einem Gartengrundstück gegen ihren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, sie dabei gekratzt und an den Haaren gezogen. Auch das weitere in der Anklageschrift geschilderte Geschehen vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Danach soll der Angeklagte die Geschädigte im Anschluss an die Vergewaltigung in die Kellerwohnung des Anwesens seiner Eltern gebracht haben, sie dort bis zum in seiner Gewalt gehalten und jedenfalls ein weiteres Mal veranlasst haben, eine Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von 300 Milligramm Pregabalin zu sich zu nehmen. Ferner soll er an der Geschädigten gegen ihren Willen mindestens drei Mal den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, sich einmal von ihr oral befriedigen haben lassen und ihr dabei jeweils Verletzungen in Form von Hautrötungen und einer Kratzwunde beigebracht haben.

7b) Von der dem Angeklagten im Fall 4 der Anklageschrift vom zur Last gelegten Tat konnte sich das Landgericht ebenso wenig eine Überzeugung bilden. Danach soll der Angeklagte der Geschädigten an einem nicht genau bestimmbaren Tag in der Zeit vom 20. bis eine Tablette mit einem Wirkstoffgehalt von 300 mg Pregabalin verabreicht haben, wovon diese leicht benommen geworden sei. Daraufhin habe er unter Ausnutzung des durch die Gabe des Medikaments verursachten Zustandes und gegen den Willen der Zeugin seinen Penis oder zwei Finger in deren Scheide eingeführt.

82. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe, soweit er nicht verurteilt worden ist, bestritten. Die Staatsanwaltschaft hatte den Tatverdacht in der Anklageschrift im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und dem Ermittlungsrichter gestützt. Die Strafkammer hat diese Aussagen in die Hauptverhandlung eingeführt, mit objektiven Beweismitteln abgeglichen und sich sachverständig hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit deren Angaben beraten lassen. Das Landgericht hat die Zeugin jedoch nicht selbst vernommen, da es diese für unerreichbar hielt. Auf dieser Beweisgrundlage hat sich die Strafkammer nicht mit der "erforderlichen" Sicherheit eine Überzeugung zu bilden vermocht, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Insbesondere ist sie davon ausgegangen, dass die Geschädigte nur eingeschränkt aussagetüchtig ist. Ausschlaggebend für diese Bewertung war maßgeblich zumindest auch der Umstand, dass sich weder die Strafkammer von der Zeugin einen persönlichen Eindruck verschaffen (UA S. 42 f., 87), noch die Sachverständige diese explorieren konnte (UA S. 73, 77).

II.

9Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

101. Ungeachtet dessen, dass die Anklagebehörde beantragt hat, "das angefochtene Urteil, soweit es auf Teilfreispruch erkennt, mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben", ergibt eine an Nr. 156 Abs. 2 RiStBV orientierte Auslegung der Revisionsbegründungsschrift (vgl. Rn. 5) zweifelsfrei, dass sich die Staatsanwaltschaft umfänglich gegen das Urteil wendet, soweit der Angeklagte nicht wegen der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten verurteilt worden ist. Angesichts dessen, dass im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Tatvorwürfe, wegen derer der Angeklagte nicht verurteilt worden ist, mit dem verurteilenden Teil eine Tat im materiellen Sinne bilden, war der Angeklagte insoweit zwar nicht teilweise freizusprechen, gleichwohl ist aufgrund der Ausführungen der Anklagebehörde in ihrer Revisionsbegründungsschrift davon auszugehen, dass sie mit ihrem Rechtsmittel auch eine diesbezügliche Verurteilung des Angeklagten erstrebt. Da sämtliche während der Bemächtigungslage im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB durch den Angeklagten begangenen Delikte von § 239b Abs. 1 StGB verklammert werden und deshalb in Tateinheit stehen (vgl. Rn. 13 mwN), ist Fall II. 3. der Urteilsgründe insgesamt von dem Rechtsmittel erfasst (vgl. MüKo-StPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 28).

112. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, weil es die Geschädigte unter den ihm während der Hauptverhandlung bekannt geworden postalischen Erreichbarkeiten nicht geladen habe, greift durch. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im Fall II. 3. der Urteilsgründe, des Gesamstrafenausspruchs sowie des Teilfreispruchs.

12a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

13Die Geschädigte, die seit November 2023 wohnungslos war, wurde durch die Strafkammer Ende Januar 2024 zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Als sie am im Rahmen einer Polizeikontrolle aufgriffen werden konnte, gab sie an, in Deutschland ohne festen Wohnsitz zu sein und sich zeitweise im Ausland aufzuhalten. Unter der von der Zeugin mitgeteilten Telefonnummer konnte das Landgericht im Folgenden keinen Kontakt zu ihr aufnehmen. Eine von der Strafkammer angeordnete Vorführung zum Hauptverhandlungstermin am scheiterte, weil die Geschädigte nicht auffindbar war. Die Beweisaufnahme wurde am geschlossen und die Hauptverhandlung nach den Plädoyers und der Erteilung des letzten Wortes zur Fortsetzung am unterbrochen. Am wurde die Zeugin erneut einer Polizeikontrolle unterzogen. Sie teilte mit, weiterhin ohne festen Wohnsitz zu sein, aber derzeit in einer Notschlafstelle zu nächtigen und dort auch postalisch erreichbar zu sein. In einem Vermerk vom legte die Berichterstatterin nieder, dass sie die Geschädigte zwar unter der von ihr angegebenen Telefonnummer nicht erreicht habe, weil diese nicht vergeben sei, indes durch die Verantwortlichen der Notschlafstelle bestätigt worden sei, dass die Zeugin derzeit dort übernachte. Da es sich um eine vorübergehende Unterkunft handele, könne hierüber allenfalls schriftlich Kontakt zu der Zeugin hergestellt werden. Sie sei jedoch an eine Frauenfachberatungsstelle angebunden. Unter dem vermerkte die Berichterstatterin desweitern, seitens der Frauenfachberatungsstelle sei mitgeteilt worden, die Geschädigte habe lediglich einmal am über den Messengerdienst WhatsApp Kontakt aufgenommen. Für sie sei aber eine Postadresse eröffnet worden, die noch bis Ende der Woche gültig sei. Das Landgericht unternahm daraufhin keinen Versuch, die Zeugin unter den bekanntgewordenen Anschriften zu laden.

14b) Die Rüge ist zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere musste die Anklagebehörde den Inhalt der Vernehmungen der Geschädigten bei der Polizei und dem Ermittlungsrichter nicht mitteilen (vgl. Rn. 14 mwN), um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, aus welchen Gründen sich die Strafkammer gedrängt sehen musste, die Zeugin zu laden. Denn der wesentliche Inhalt der Angaben der Geschädigten ergibt sich zum einen aus den Urteilsgründen, zum anderen hat das Landgericht darin ausgeführt, der fehlende persönliche Eindruck sei ein maßgeblicher Grund dafür gewesen, dass es sich keine Überzeugung von der Aussagetüchtigkeit der Zeugin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben habe bilden können (UA S. 42 f.). Auch die bisherigen Bemühungen des Tatgerichts, die Geschädigte zu laden, und die Gründe, warum es diese für unerreichbar hielt (vgl. Rn. 7 f.), ergeben sich aus den Urteilsgründen (UA S. 57 f.). Diese Aspekte mussten von der Revisionsführerin nicht vorgetragen werden. Die Urteilsgründe unterliegen mit Blick auf die erhobene Sachrüge vollumfänglich der Kenntnisnahme des Senats.

15c) Die Rüge ist begründet. Das Landgericht hat gegen seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, indem es die Zeugin unter den ihm während der Hauptverhandlung bekanntgewordenen Anschriften nicht geladen hat.

16Die Pflicht des Tatgerichts, die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken ( Rn. 7; zur Aufklärungspflicht vgl. auch Rn. 45), auch wenn deren Vorhandensein oder Tauglichkeit erst während oder durch die mündliche Verhandlung bekannt geworden ist (vgl. Löwe/Rosenberg-StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 60), hätte es geboten, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die Geschädigte unter den zwischenzeitlich ermittelten Adressen zu laden.

17Das Landgericht konnte "aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer persönlichen Überzeugungsbildung sowie den widersprüchlichen Angaben der …[Geschädigten]… die bestehenden Zweifel … an einer möglichen Tatbegehung durch den Angeklagten … nicht mit der erforderlichen Sicherheit" überwinden. Angesichts dieser Beweislage hätte die Strafkammer jede sich ihr bietende Möglichkeit ausschöpfen müssen, die Zeugin persönlich zu vernehmen. Dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Einführung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung unerreichbar im Sinne der § 255a Abs. 1, § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO war, mithin die Strafkammer in diesem Verfahrensstadium zu Recht von einer persönlichen Einvernahme abgesehen hat, ändert nichts an der Pflicht, die Zeugin persönlich zu vernehmen, sofern sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für ihre Erreichbarkeit ergeben. Es drängte sich angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs nicht auf, dass eine Ladung der Geschädigten unter den bekanntgewordenen Anschriften aussichtlos gewesen wäre bzw. die Strafkammer davon ausgehen musste, die Geschädigte werde trotz Ladung zum Termin nicht erscheinen und könne auch nicht vorgeführt werden.

183. Der Wegfall der im Fall II. 3. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, sodass auch dieser der Aufhebung unterliegt.

Jäger                         Wimmer                         Bär

            Allgayer                    Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190225U1STR466.24.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-88721