Erbschaftsteuer | Steuerliche Behandlung von Trustvermögen aus Guernsey (FG)
Ist ein anglo-amerikanischer Trust
nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam
gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse
vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen
tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche
Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt
bei dem Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist
insoweit nicht zu erheben (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten - nunmehr im zweiten Rechtsgang - darüber, ob das Vermögen eines Trusts mit Sitz auf Guernsey gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 ErbStG dem Nachlass der Mutter des Klägers zuzurechnen und entsprechend zu versteuern ist (zur erstinstanzlichen Entscheidung s. unsere Online-Nachricht v. 24.7.2019, zum zurückverweisenden BFH-Urteil [] s. Werner, sowie unsere Online-Nachricht v. 7.4.2022).
Der 3. Senat des FG Schleswig-Holstein hat die Frage verneint:
Bei dem im Trust eingebrachte Vermögen handelt es sich im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin um eine sog. intransparente (und damit rechtlich selbstständige) Vermögensmasse ausländischen Rechts im Sinne der §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG. Daher ist es im erbschaftsteuerrelevanten Sinne dem Vermögen der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes nicht zuzurechnen und gehört folglich nicht zur Erbmasse.
Die Erblasserin hat ihr Vermögen wirksam in den Trust eingebracht und dieses gegenüber ihrem dann noch vererbbaren (Rest-) Vermögen verselbstständigt und sich oder dem Kläger und seinem Bruder daran keine schädlichen Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, die den Trust als "transparent" kennzeichnen und/oder auf den Kläger hätten übergehen können.
Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erblasserin oder der Kläger und sein vorverstorbener Bruder tatsächlich solche Herrschaftsbefugnisse ausgeübt hätten oder dem Trust aus anderen Gründen die rechtliche Anerkennung zu versagen wäre.
Ferner fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen ist, so dass dem Trust auch nicht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung zu versagt werden kann.
Bei ihrer Entscheidung stützten sich die Richter auf ein umfangreiches Rechtsgutachten, welches u.a. zur Frage des maßgeblichen Truststatuts sowie zur Frage, ob die Errichter sich schädliche Herrschaftsbefugnisse vorbehalten hatten, Stellung genommen hat.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
FAAAJ-88703