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Online-Nachricht - Dienstag, 01.04.2025

DBA | Carried Interest von vermögensverwaltenden US-Gesellschaften fällt nicht unter Art. 7 DBA-USA (FG)

Das FG hat entschieden, dass der zusätzliche Gewinnanteil, den eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Vergütung von einer vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft, an der die Person unmittelbar beteiligt ist, erzielt und bei dem es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, keine "gewerblichen Gewinne" i.S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist die abkommensrechtliche Qualifikation des Zusätzlichen Gewinnanteils (sog. Carried Interest), den ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (= Beigeladener) von einer nach dem Recht des US-Bundestaates Delaware errichteten Limited Liability Company mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in den USA (= Klägerin) erhalten hat.

Die Klägerin war der Auffassung, dass der Zusätzliche Gewinnanteil unter Art. 7 Abs. 7 DBA-USA falle - mit der Folge, dass insoweit der USA das Besteuerungsrecht zustehe und die Einkünfte in Deutschland nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a DBA-USA steuerfrei und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen seien.

Der 3. Senat des FG wies die Klage ab:

  • Bei den Einkünften aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil handelt es sich zwar um selbständige Einkünfte gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, diese nationale Fiktion schlägt jedoch nicht dergestalt auf das Abkommensrecht durch, dass diese Einkünfte stets „Gewerbliche Gewinne“ i. S. von Art. 7 Abs. 1, Abs. 7 DBA-USA darstellen.

  • Der Ausdruck "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens" bzw. "Einkünfte aus der Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit" ist im DBA-USA nicht definiert. Daher ist er für Zwecke der deutschen Besteuerung nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts auszulegen. Bei dem Zusätzlichen Gewinnanteil/Carried Interest handelt es sich jedoch nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG.

  • Es handelt sich bei dem Zusätzlichen Gewinnanteil (Carried Interest) originär um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. , BStBl II 2024, 902). Die von der Rechtsprechung zur „gewerbliche Prägung“ gem. § 15 Abs. 3 EStG aufgestellten Grundsätze (vgl. , BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754) sind vorliegend auch auf selbständige Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG übertragbar.

  • Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem Zusätzlichen Gewinnanteil hat somit der Ansässigkeitsstaat - hier Deutschland - entweder gem. Art. 21 Abs. 1 DBA-USA oder gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-USA.

Hinweis:

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 24/24 geführt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2025 und ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
VAAAJ-88702