1. Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO gerügt wird, kann nicht in eine nach dieser Vorschrift statthafte zulassungsfreie Revision umgedeutet werden.
2. Ein Beteiligter war "im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten" (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO), wenn das FG in einem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis zu 500 DM ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden hat, obwohl der Beteiligte eine solche nach Art. 3 § 5 S. 2 VGFGEntlG beantragt hatte.
3. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung liegt auch in der Absichtserklärung, die Sachanträge in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 679 BFHE S. 395 Nr. 146, IAAAA-97921
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