Einkommensteuer | Weiterleitung veruntreuter Gelder kein steuerbarer Leistungsaustausch (FG)
Durch Untreue erlangte Einnahmen
sind regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen. Dies
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum
Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine
"Rückzahlung" davon (teilweise) zu profitieren (;
rechtskräftig).
Hintergrund: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst (vgl. m.w.N.; Kirchhof/Kulosa/Ratschow/Hütte EStG § 22 Rn. 436 m.w.N.).
Sachverhalt: Der Kläger hatte Zahlungen vom Geschäftskonto seines Arbeitgebers an H, einem Angestellten der E, veranlasst, um sicherzustellen, dass dieser sich für eine Auftragsvergabe der E an den Arbeitgeber des Klägers einsetzte. Dabei waren der Kläger und H übereingekommen, dass auch der Kläger von den Zahlungen aus dem Vermögen seines Arbeitgebers profitieren solle. Daher zahlte H einen Teil der von ihm bezogenen Zahlungen an den Kläger zu dessen privater Verwendung zurück. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die "Rückzahlungen" sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG darstellten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem FG Schleswig-Holstein Erfolg:
Die von dem Kläger an H veranlasste Überweisung war von vornherein daraufhin ausgerichtet, dass diese neben einem "Bestechungsanteil" für H auch einen Anteil enthielt, der dem Kläger selbst zufließen sollte.
Letztlich bestand zwischen dem Kläger und H eine Unrechtsvereinbarung dahingehend, dass auch der Kläger von dem von ihn veranlassten Zahlungen finanziell profitieren sollte.
Mithin stellt die von dem Kläger und H getroffene Unrechtsvereinbarung eine, im Vorfeld der von dem Kläger an H veranlassten Überweisung, objektiv getroffene "Beuteteilungsabrede" dar, sodass die "Rückzahlung" des H an den Kläger nicht als wirtschaftliche Gegenleistung für dessen veranlasste Überweisung angesehen werden kann, sondern lediglich als faktische Aufteilung der zu Unrecht aus dem Vermögen der A erlangten Gelder.
Letztlich kann es bei der steuerrechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts keinen Unterschied machen, ob der Kläger zunächst durch Untreuehandlungen selbst in den Besitz von veruntreuten Geldern kommt und diese sodann zum Zwecke der Bestechung teilweise an H weiterleitet oder zunächst die Auszahlung an H veranlasst, um dann absprachegemäß davon (teilweise) zu profitieren.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
IAAAJ-88699