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BFH Urteil v. - IV R 57/82 BStBl 1986 II S. 322

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, 3EStG § 12 Nr. 1

Leitsatz

1. Übereignen Eltern ihren Kindern im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines Gewerbebetriebs schwenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs ein betrieblich genutztes Grundstück und vermieten sie in Ausübung des vorbehaltenen Nießbrauchs das Grundstück zum Zwecke der betrieblichen Nutzung an die Kinder, so sind der vorbehaltene Nießbrauch und das Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich anzuerkennen.

2. Die Kinder, die den Betrieb fortführen (oder die Personengesellschaft, zu der sich die Kinder zur Fortführung des Betriebs zusammengeschlossen haben), nutzen das Grundstück in diesem Falle nicht als Grundstückseigentümer, sondern als Mieter; demgemäß sind die Mietzinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3. Auch die von den Kindern getragenen Grundstücksaufwendungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese Aufwendungen im Mietverhältnis der Mieterin neben dem Mietzins als zusätzliche Gegenleistung für die Überlassung der Grundstücksteile zur Nutzung überbürdet sind und die Gesamtaufwendungen (Mietzinsen und zusätzlich übernommene Grundstücksaufwendungen) den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen. Ausgenommen ist jedoch die AfA, weil diese bei schenkweiser Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt beim bisherigen Grundstückseigentümer nach Maßgabe der von diesem getragenen Grundstücksaufwendungen verbleibt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 322
BFHE S. 370 Nr. 146,
BAAAA-97919

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BFH, Urteil v. 05.07.1984 - IV R 57/82

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