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Änderungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 241Mit Wirkung ab dem werden durch das Jahressteuergesetz 2024 in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über die bisherigen Tatbestände hinaus auch dann angenommen, wenn sich der im Ausland ansässige Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses befindet und weiterhin Arbeitslohn für eine früher im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit erhält. Gleichzeitig werden in § 50d Abs. 15 EStG hiervon abweichende DBA-Regelungen überschrieben. Zwei weitere spürbare Änderungen treten hinzu.
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I. Arbeitnehmereinkünfte in den DBA
[i]§ 50d Abs. 15 EStG überschreibt die Zuordnungsregelungen in DBAEntgegen dem bisher im nationalen Recht und in den DBA üblichen Tätigkeitsprinzip schafft der neue § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG ab 2025 inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Arbeitnehmer in einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig überschreibt § 50d Abs. 15 EStG die Zuordnungsregelungen einschlägiger DBA – insbesondere die Voraussetzung aus Art. 15 Abs. 1 OECD-MA 2017, dass die Tätigkeit im Quellenstaat physisch ausgeübt werden muss – durch die Fiktion einer Tätigkeit im Inland. Fraglich für die Praxis ist vor allem, wann eine abweichende Regelung...