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Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“
Leitsatz
Unter Berücksichtigung der Rspr. des BVerfG zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Dipl.-Ingenieur und war bei verschiedenen Unternehmen der Immobilienwirtschaft als Projekt- bzw. technischer Leiter tätig. Bis Ende 2014 betreute er als angestellter Projektleiter bei der X-AG in A und deren Tochtergesellschaft Y-GmbH größere Instandsetzungsmaßnahmen im Immobilienbereich. 2015 (Streitjahr) war der Kläger bis September bei der W-AG und ab Oktober bei der Z-GmbH angestellt.
Im Jahr 2017 leitete das zuständige FA gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung 2011–2015 ein, das im Jahr 2019 wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung 2011–2015 erweitert wurde. Zeitgleich ermittelt...