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FG Münster Urteil v. - 12 K 817/19 G, F

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 3 Nr. 20; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1

Einkünfteermittlung

Betriebsausgabenabzug aufgrund Verwaltungskostenumlage; Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen nach Außenprüfung; Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Umfangs von Betriebsausgaben aufgrund einer Verwaltungskostenumlage (hier: für durch eine Servicegesellschaft für einzelne operative Gesellschaften einer Klinikgruppe erbrachte Dienstleistungen wie Patientendisposition, Fakturierung, Marketing, Vertrieb, IT, Qualitätsmanagement, Personal- und Rechnungswesen) ist es unter den Gesichtspunkten der Fremdvergleichsprüfung nicht zu beanstanden, wenn die Kostenverteilung allein – ohne Berücksichtigung der Außenumsätze der einzelnen Unternehmen – nach Maßgabe des Personaleinsatzes der Servicegesellschaft für die jeweiligen Gruppenunternehmen zuzüglich eines Aufschlags von 5 % vorgenommen wird.

2. Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist nach dem Ende des Wertaufhellungszeitraums frühestens in dem Jahr der Fall, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. „aufdeckungsorientierte Maßnahme”), und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht (entgegen H 4.9 EStH).

3. Erträge aus einem Patientenfahrservice einer Klinik (hier: Abholung der Patienten von deren Wohnung und Rückbringung dorthin) unterliegt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG nicht der Gewerbesteuerpflicht, da diese Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erträgen aus dem Klinikbetrieb steht und daher ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem Zweck der Steuerbefreiung, die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern, unterfällt.

4. Die Erträge aus der Unterbringung von Begleitpersonen, die nachweisbar einen (unmittelbaren) medizinischen Nutzen für die Versorgung und/oder Genesung der Patienten haben, sind ebenfalls von der Gewerbesteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 20 GewStG umfasst. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Unterbringung der Begleitpersonen für die Behandlung der Patienten unerlässlich sein muss, mithin die Versorgung der Patienten ohne die Begleitperson nicht möglich wäre. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Unterbringung der Begleitpersonen für die Behandlung nur in irgendeiner Weise, z.B. in Form von seelischer Unterstützung, förderlich ist. Es genügt, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes nachgewiesen wird.

5. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Patientenfahrservice bzw. der Unterbringung von Begleitpersonen hat keinen Aussagegehalt für die Frage der Gewerbesteuerbefreiung.

Fundstelle(n):
NAAAJ-88560

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FG Münster, Urteil v. 15.11.2024 - 12 K 817/19 G, F

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