Betriebsausgabenabzug aufgrund Verwaltungskostenumlage; Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für Steuernachforderungen
nach Außenprüfung; Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Umfangs von Betriebsausgaben aufgrund einer Verwaltungskostenumlage (hier: für durch eine Servicegesellschaft
für einzelne operative Gesellschaften einer Klinikgruppe erbrachte Dienstleistungen wie Patientendisposition, Fakturierung,
Marketing, Vertrieb, IT, Qualitätsmanagement, Personal- und Rechnungswesen) ist es unter den Gesichtspunkten der Fremdvergleichsprüfung
nicht zu beanstanden, wenn die Kostenverteilung allein – ohne Berücksichtigung der Außenumsätze der einzelnen Unternehmen
– nach Maßgabe des Personaleinsatzes der Servicegesellschaft für die jeweiligen Gruppenunternehmen zuzüglich eines Aufschlags
von 5 % vorgenommen wird.
2. Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung
zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts
ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist nach dem Ende des Wertaufhellungszeitraums
frühestens in dem Jahr der Fall, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. „aufdeckungsorientierte
Maßnahme”), und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht (entgegen
H 4.9 EStH).
3. Erträge aus einem Patientenfahrservice einer Klinik (hier: Abholung der Patienten von deren Wohnung und Rückbringung dorthin)
unterliegt gemäß § 3 Nr. 20 GewStG nicht der Gewerbesteuerpflicht, da diese Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Erträgen aus dem Klinikbetrieb steht und daher ebenso wie die Unterbringung und Verpflegung der Patienten dem Zweck der Steuerbefreiung,
die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten und die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker
und pflegebedürftiger Personen zu verbessern, unterfällt.
4. Die Erträge aus der Unterbringung von Begleitpersonen, die nachweisbar einen (unmittelbaren) medizinischen Nutzen für die
Versorgung und/oder Genesung der Patienten haben, sind ebenfalls von der Gewerbesteuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 20 GewStG umfasst.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Unterbringung der Begleitpersonen für die Behandlung der Patienten unerlässlich
sein muss, mithin die Versorgung der Patienten ohne die Begleitperson nicht möglich wäre. Nicht ausreichend ist hingegen,
dass die Unterbringung der Begleitpersonen für die Behandlung nur in irgendeiner Weise, z.B. in Form von seelischer Unterstützung,
förderlich ist. Es genügt, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson durch eine Bestätigung des behandelnden
Arztes nachgewiesen wird.
5. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Patientenfahrservice bzw. der Unterbringung von Begleitpersonen hat keinen
Aussagegehalt für die Frage der Gewerbesteuerbefreiung.
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FG Münster, Urteil v. 15.11.2024 - 12 K 817/19 G, F
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