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BGH Beschluss v. - 4 StR 356/24

Instanzenzug: Az: 4 StR 356/24vorgehend LG Bochum Az: 11 - 5 KLs 22/22

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom , in dem er unter anderem die Revisionsentscheidung als nicht nachvollziehbar bezeichnet und „rechtliches Gehör“ beantragt.

2Die darin liegende Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die umfangreichen Ausführungen seines – allein akteneinsichtsberechtigten (vgl. ) – Verteidigers in der Revisionsbegründung sowie in der Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis genommen und bei der Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten.

3Soweit der Verurteilte nunmehr zudem begehrt, ihm eine Stellungnahmefrist bzw. die Möglichkeit zu eigener Revisionsbegründung zu gewähren, ist hierfür schon aufgrund des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens kein Raum.

4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Rn. 7).

Quentin                            Sturm                            Maatsch

                       Scheuß                          Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260225B4STR356.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-88548