BGH Beschluss v. - 2 StR 64/21

Instanzenzug: Az: 2 StR 64/21 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 64/21 Beschlussvorgehend LG Wiesbaden Az: 6 KLs - 1170 Js 22632/11

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt und auf seine Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom , soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert. Seine weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen.

21. Mit am eingegangenem Schreiben macht der Verurteilte geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er ungeachtet seines entsprechenden Antrags nicht mündlich über seine Revision verhandelt und stattdessen über diese durch Beschluss entschieden habe. Zudem litten das Ermittlungsverfahren und das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern.

32. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unzulässig.

4a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Revisionsgericht anzubringen und zu begründen.

5b) Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. Ihm war die Entscheidung des Senats spätestens am bekannt, da er mit Schreiben von diesem Tag die fehlenden Unterschriften unter der Beschlussausfertigung monierte. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht am nicht zur Entscheidung angenommen.

63. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Ein Antragsrecht des Verurteilten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist dem Revisionsverfahren fremd.

74. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , juris Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR64.21.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-51946