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Einkommensteuer | Definitivverlust und Sonderbetriebsausgaben beim Steuerstundungsmodell
Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einem Steuerstundungsmodell i. S. von § 15b Abs. 1 EStG, erfasst die Verlustausgleichsbeschränkung auch Sonderbetriebsverluste.
[i]§ 15b EStG erfasst auch DefinitivverlusteDer BFH hält es ferner für gerechtfertigt, dass der endgültig eintretende Verlust, der bei Beendigung des Steuerstundungsmodells entsteht, nicht mehr mit anderen Einkunftsquellen verrechnet werden kann. Ein derartiger Definitivverlust wird von § 15b EStG erfasst, auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine zeitliche Streckung der Verlustnutzung durch § 15b EStG bezweckt hat. Würde man § 15b EStG nicht auf Definitivverluste erstrecken, bestünde für den Steuerpflichtigen ein Anreiz, seine Beteiligung zu veräußern, um so die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15b EStG zu beenden.
[i]Kläger beteiligte sich an einem geschlossenen FondsIm Streitfall beteiligte sich der Kläger im Jahr 2007 an einer GmbH & Co. KG, die ein Bi...